Der Entwurf des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Allendestraße“ in der Fassung vom 26.10.2022 sowie der Entwurf der Begründung mit Stand vom 26.10.2022 werden gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplans-bestehend aus der Planzeichnung sowie der Entwurf der Begründung-ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegefrist vorgebracht werden können. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis zu setzen und parallel zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Offenlegung der Planungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das Bebauungsplanvorhaben unterliegt deshalb nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
16.11.2022 - Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung und Energie
N 11 - Empfehlung
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
22.11.2022 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 3 - Empfehlung
Der Haupt- und Finanzausschussempfiehltdem Stadtrat nachstehendenBeschluss:
Der Stadtrat beschließt:
Der Entwurf des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Allendestraße“ in der Fassung vom 26.10.2022 sowie der Entwurf der Begründung mit Stand vom 26.10.2022 werden gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplans–bestehend aus der Planzeichnung sowie der Entwurf der Begründung – ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegefrist vorgebracht werden können. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis zu setzen und parallel zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Offenlegung der Planungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das Bebauungsplanvorhaben unterliegt deshalb nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Ja
Nein
Enthaltungen
Befangenheit
abwesend
4
-
-
-
-
12.12.2022 - Stadtrat
Ö 14 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: 107/22S
Beschluss Nr. 107/22S
Der Stadtrat beschließt:
Der Entwurf des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Allendestraße“ in der Fassung vom 26.10.2022 sowie der Entwurf der Begründung mit Stand vom 26.10.2022 werden gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplans–bestehend aus der Planzeichnung sowie der Entwurf der Begründung–ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegefrist vorgebracht werden können. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis zu setzen und parallel zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Offenlegung der Planungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das Bebauungsplanvorhaben unterliegt deshalb nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.