Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 147/22  

 
 
Betreff: Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Hier: Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10/1 Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Glienke, Robert
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
22.11.2022 
25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Empfehlung   
Stadtrat Entscheidung
12.12.2022 
31. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden zurückgestellt   
06.02.2023 
32. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden ungeändert beschlossen  (001/23S)
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
24.01.2023 
26. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Empfehlung   
Anlagen:
Entwurf Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden - Stand: 09.12.2022
Kalkulation Aufwandsentschädigung Ortsteilbürgermeister - Stand: 09.12.2022
Kalkulation Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Beigeordneter - Stand: 09.12.2022
Beiblatt/Erläuterungen BV 147/22 - Stand: 31.01.2023

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage im Entwurf beigefügte Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

  1. Änderung des § 6 Bürgermeister (rot hervorgehoben):

 

Der Wunsch, eine Änderung in der Höhe und Verteilung der Aufwandsentschädigung herbeizuführen, setzt eine Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden voraus. Der ebenfalls als Anlage beigefügte Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden beinhaltet neben der vorab umschriebenen zu ändernden Aufwandsentschädigung der Ortsteilbürgermeister neben redaktionellen Änderungen (hier: Anpassung an Mustersatzung) noch einen zweiten inhaltlichen Aspekt. Dabei geht es um den Erwerb von Grundstücken, der dem Bürgermeister bis zur Höhe von 15.000 € zur selbständigen Erledigung übertragen werden soll (vgl. § 29 Absatz (4) ThürKO). Der Hinweis, den Erwerb mit dem Verkauf und Tausch von Grundstücken bis 15.000 € gleich zu ziehen, kam als Vorschlag aus dem entsprechenden Fachbereich Liegenschaften und Forsten.

 

  1. Änderung des § 7 Beigeordneter (grün hervorgehoben):

 

Auf Grundlage des § 32 Absatz (3) Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird beabsichtigt, eine Regelung zu einem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten in der Hauptsatzung aufzunehmen. Aufgrund aktueller Trends (Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung), der andauernden Bewältigung zusätzlicher Herausforderungen (u.a. Ukraine-Krieg und Koordinierung von Zuwanderung), aber auch aufgrund der zunehmenden Erwartungen und Anforderungen an die Verwaltung (u.a. Gewerbegebiet „An der B19“) sollen zukünftig einem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten, als Stellvertreter des Bürgermeisters, Aufgaben in der Leitung einzelner Geschäftsbereiche der Verwaltung übertragen werden.

 

Der hauptamtliche Erste Beigeordnete ist kommunaler Wahlbeamter im Sinne des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (vgl. § 32 Absatz (9) ThürKO i.V.m. § 1 Absatz (2) Nr. 3 ThürKWBG) und wird vom Stadtrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt (vgl. § 32 Absatz (5) ThürKO). Der hauptamtliche Erste Beigeordnete hat in den Sitzungen des Stadtrats und den jeweiligen Geschäftsbereich berührenden Ausschüssen beratende Stimme.

 

Nach § 2 Absatz (1) Nr. 2 lit. a) der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung (ThürKomBesV) wird der hauptamtliche Beigeordnete als erster Stellvertreter des Bürgermeisters in Gemeinden mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet (beginnt in Erfahrungsstufe 10). Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden auf insgesamt ca. 120.000 €/Jahr geschätzt (je nach persönlichen Umständen):

 

-  HHSt. 0000.4100: ca. 7.000 €/Monat (Beamtenbezüge)

- HHSt. 0000.4300: ca. 2.500 €/Monat (Beiträge zur Versorgungskasse, Umlage)

- HHSt. 0000.4500: ca.    500 €/Monat (Beihilfe)

 

  1. Änderung des § 8a Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen (rot hervorgehoben):

 

Zur Konkretisierung wurde in § 8a Absatz (7) der Verweis auf die Regelungen in § 10 Entschädigungen eingefügt.

 

  1. Änderung des § 10 Hauptsatzung (rot hervorgehoben):

 

Am Rande der diesjährigen Ortsteilratswahl in Wernshausen, dem Umstand geschuldet, dass der Ortsteil Wernshausen derzeit ohne eigenständigen Ortsteilbürgermeister agieren muss und auf der Suche nach geeigneten Kandidaten für eine erneut durchzuführende Wahl hat sich die Frage gestellt, ob man das Amt eines Ortsteilbürgermeisters nicht vielleicht attraktiver gestalten könnte. Somit war die Idee und Überlegung geboren, unter anderem die Thematik zur Aufwandsentschädigung mal genauer zu beleuchten, unter Ausreizen der vorhandenen Spielräume und unter Betrachtung der jeweiligen Einwohnerzahl der einzelnen Ortsteile eine gerechte Verteilung vorzunehmen sowie neue und eventuell höhere Beträge festzusetzen.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister bemisst sich nach § 2 Absatz (1) i.V.m. § 1 Absatz (1) und (4) sowie § 5 Absatz (5) der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO). Sie staffelt sich demnach nach der Zahl der Einwohner zum Zeitpunkt der letzten Ortsteilratswahl, wobei der Gesetzestext hier jeweils eine Spanne ausweist. Weiterhin sind Höchstbeträge zu berücksichtigen, die sich jährlich um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen jeweils veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abssatz (3) des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbG) verändern.

 

Der Vorschlag der Verwaltung hinsichtlich neu festzusetzender Beträge als Aufwandsentschädigung für alle Ortsteilbürgermeister berücksichtigt neben den Höchstbeträgen die jeweilige Einwohnerzahl konkret im Verhältnis zu der vorgegebenen Spanne, stellt auf weitere Besonderheiten wie das Vorhandensein von Bauhofstandorten in Springstille und Wernshausen ab und beinhaltet eine Aufwertung für die Ortsteile Mittelstille (aufgrund der Zugehörigkeit von Breitenbach) und Wernshausen (aufgrund der Zugehörigkeit von Helmers und Niederschmalkalden). Dies wird begründet mit dem Umfang des Verwaltungsaufwandes, der Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse sowie mit dem Umfang der Beanspruchung des jeweiligen Ortsteilbürgermeisters als kommunalen Wahlbeamten (vgl. § 1 Absatz (1) Satz 3 ThürAufEVO). Somit stehen im Ergebnis als Vorschlag der Verwaltung neue Beträge fest, die bezogen auf die derzeitige Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ortsteilbürgermeister in den Ortsteilen Asbach, Grumbach, Mittelschmalkalden, Mittelstille und Springstille eine kleine und für den Ortsteil Wernshausen eine größere Aufwertung bringen sowie für den Ortsteil Möckers konstant gehalten werden sollen. Die Kalkulationsmatrix, welche die Verwaltung in Vorbereitung dieser Thematik in Anwendung gebracht hat, ist zum besseren Verständnis dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen ist anzumerken, dass im Rahmen der Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige mit Beschlussfassung monatlich 560 € bzw. kalenderjährlich 6.720 € zusätzlich zu dem derzeitigen Budget bereitgestellt werden müssen. Hinzu kommen weitere 100 €/Monat bzw. 1.200 €/Kalenderjahr im Falle, dass keine Beschlussfassung über einen hauptamtlichen Ersten Beigeordneten erfolgt (vgl. Satzungsentwurf), grün hervorgehoben).

 

Der Entwurf der Dritten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden wurde der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde zur Vorabprüfung vorgelegt und mit Rückmeldung vom 17.11.2022 sowie telefonisch am 01.12.2022 vorab bestätigt.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme:
       in Höhe von:

       HHSt:

Ausgabe:

 

       in Höhe von: 2.800 €/Monat (= 33.600/Jahr) für Aufwands-  entschädigung Ortsteilbürgermeister

  

  zzgl.

  Alternative 1: 100 €/Monat (= 1.200 €/Jahr)   für Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher                             Beigeordneter

  Alternative 2: ca. 10.000 €/Monat (= 120.000   €/Kalenderjahr) für Beamtenbezüge, Umlage,                             Beihilfe, Dienstaufwandsentschädigung und                             VwL hauptamtlicher Erster Beigeordneter

 

        HHSt: 0000.4010, 0000.4100, 0000.4300, 0000.4500

 

siehe Begründung

 

 

 

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Anlagen:

 

-          Entwurf Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden Stand: 09.12.2022

-          Kalkulation Aufwandsentschädigung Ortsteilbürgermeister – Stand: 09.12.2022

-          Kalkulation Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Beigeordneter - Stand: 09.12.2022

 

 

Das Dokument wurde maschinell erstellt und digital signiert von:

Amtsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

 

Standpunkt der Ausschüsse

 

 

am

 

 

Ja

 

 

Nein

 

 

Enthaltung

 

Lt. Beschluss-
vorschlag

Änderung siehe Ergänzungs-
blatt

Haupt- und Finanzausschuss

24.01.2023

6

-

1

X *)

 

Haupt- und Finanzausschuss

22.11.2022

4

-

-

X

 

Bauwesen, Stadtsanierung u. Umweltschutz

 

 

 

 

 

 

Kultur, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Soziales

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftsförderung, Tourismus u. Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

*)

Beschlussempfehlung zunächst ohne Thematik „Beigeordneter“, sondern hinsichtlich

-          Anpassung Aufwandsentschädigung Ortsteilbürgermeister

-          Ermächtigung Bürgermeister auch für Grundstückserwerbe bis 15.000 € (nach Vorberatung im Bau-A)

-          Anpassung an Muster-Hauptsatzung.

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden - Stand: 09.12.2022 (195 KB)    
Anlage 2 2 Kalkulation Aufwandsentschädigung Ortsteilbürgermeister - Stand: 09.12.2022 (443 KB)    
Anlage 3 3 Kalkulation Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Beigeordneter - Stand: 09.12.2022 (419 KB)    
Anlage 4 4 Beiblatt/Erläuterungen BV 147/22 - Stand: 31.01.2023 (121 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   01.02.2023 07:31:12   Robert Glienke