Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Begründung:
Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Jahre 2016 wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz (22) UStG konnten Kommunen ein Optionsrecht ausüben, welches zur Folge hatte, dass diese bis zum 31.12.2020 noch nach alter Rechtslage gemäß § 2 Absatz (3) UStG in der Fassung vom 31.12.2015 behandelt werden.
Die Stadt Schmalkalden übte dieses Optionsrecht mit Schreiben vom 26.09.2016 gegenüber dem Finanzamt Suhl aus. Diese Ausübung des Optionsrecht wurde dem Stadtrat der Stadt Schmalkalden in seiner Sitzung vom 26.09.2016 erläutert. In diesem Kontext wird auf die zu der Stadtratssitzung vom 26.09.2016 erstellte Niederschrift 08/16S verwiesen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) hat der Bundesrat am 29.05.2020 der Einführung des § 27 Absatz (22a) UStG zugestimmt und verabschiedet, welcher eine Verlängerung des Optionsrechtes zur Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts in der am 31.12.2015 geltenden Fassung ermöglicht.
Aufgrund der Einführung des § 27 Absatz (22a) UStG war es der Stadt Schmalkalden möglich, die Optionserklärung um weitere zwei Jahre zu verlängern, wenn diese nicht bis zum 31.12.2020 widerrufen wurde. Von dieser Optionsmöglichkeit hat die Stadt Schmalkalden Gebrauch gemacht, um mehr Zeit zu haben, die Einführung des § 2b UStG vorzubereiten.
Am 16.11.2022 wurde durch den Gemeinde- und Städtebund Thüringen e.V. mitgeteilt, dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 eine Diskussion darüber gibt, die Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre, das heißt bis zum Ende des Jahres 2024, zu verlängern.
Die Stadt Schmalkalden hat sich seit dem Jahre 2020 intensiv auf die Einführung des § 2b UStG mit Wirkung zum 01.01.2023 vorbereitet und die dementsprechend notwendigen Schritte eingeleitet. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits Satzungen angepasst und Verträge geändert wurden, möchte die Stadtverwaltung Schmalkalden die erneute Verlängerung der Optionsfrist zur Einführung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre nicht in Anspruch nehmen.
Unter Zugrundelegung des vorstehend geschilderten Sachverhaltes sowie für den Fall, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine über den 31.12.2022 hinausgehende Verlängerung des Optionsrechts im Sinne des § 27 Absatz (22a) UStG erlässt, empfiehlt die Stadtverwaltung Schmalkalden, dass die Stadt Schmalkalden die mit Schreiben vom 26.09.2016 gegenüber dem Finanzamt Suhl abgegebene Optionserklärung mit Wirkung zum 01.01.2023 widerruft.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||