Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schmalkalden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und 3 BauGB für den Bereich Mühlenwiese im OT Mittelschmalkalden, bestehend aus der Planzeichnung und der Entwurf der Begründung werden in der Fassung vom 16.06.2021 gebilligt.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schmalkalden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und 3 BauGB für den Bereich Mühlenwiese im OT Mittelschmalkalden, bestehend aus der Planzeichnung und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden von der Auslegung zu benachrichtigen.
Während der öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB kein Umweltbericht erforderlich.
30.06.2021 - Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung und Energie
N 13 - Empfehlung
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12.07.2021 - Stadtrat
Ö 13 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: 054/21S
Beschluss Nr. 054/21S
Der Stadtrat beschließt:
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schmalkalden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und 3 BauGB für den Bereich Mühlenwiese im OT Mittelschmalkalden, bestehend aus der Planzeichnung und der Entwurf der Begründung werden in der Fassung vom 16.06.2021 gebilligt.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Schmalkalden nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und 3 BauGB für den Bereich Mühlenwiese im OT Mittelschmalkalden, bestehend aus der Planzeichnung und der Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden von der Auslegung zu benachrichtigen.
Während der öffentlichen Auslegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist gemäß § 13 Abs. 3 BauGB kein Umweltbericht erforderlich.