Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Auf der Grundlage des § 142 Abs.3 Satz 4 BauGB, der Überleitungsvorschrift § 235 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 39 der Thüringer Kommunalordnung wird die Frist für die Durchführung der Sanierung innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt Schmalkalden“ bis zum 31.12.2030 verlängert.
Begründung:
Seit dem 1. Januar 2007 ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei dem Beschluss über die Sanierungsatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Diese Frist soll nach dem Gesetz 15 Jahre nicht überschreiten. Für Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, regelt die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB, dass diese Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs.1 Satz 4 BauGB aufzuheben sind. Ist die Sanierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchzuführen, kann die Stadt im Einzelfall entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB durch Beschluss die in der Überleitungsvorschrift gesetzlich vorgegebene Frist verlängern.
Die Sanierungssatzung der Stadt Schmalkalden für das förmlich festgelegt Sanierungsgebiet „Innenstadt Schmalkalden“ ist mit der Bekanntmachung am 20.05.1996 in Kraft getreten und wäre somit gemäß § 235 Abs. 4 BauGB spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben. Gemäß der aktuellen Rahmenplanfortschreibung vom 28.10.2015 sind unter anderem noch folgende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:
Quartierkonzepte mit Umsetzung - Hofstatt/Posthof - Weidebrunner Tor - Pfaffengasse - Rückersgasse - Bahnhofstraße - Straßen, Wege, Plätze - Weidebrunner Gasse/ Neumarkt - Weidebrunner Tor - Obertor - Künkelsgasse - Platz Fontaine - Hölzersgasse - Erbscher Garten - Fortschreibung städtebaulicher Planungen - Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) - Sanierung und Entwicklung von Gebäuden - Neumarkt 7 - Hessenhof - Kirchhof 2 - Außenhaut Rathauskomplex - Kirchhof 13 - Altmarkt 10 - Totenhofkirche - Altmarkt 5 - Weidebrunner Gasse 15
Diese und die im anliegenden Maßnahmeplan aufgestellten Vorhaben können bis zum 31.12.2021 nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden. Zur Erreichung der dargestellten Sanierungsziele ist eine Verlängerung der gesetzlichen Frist bis zum 31.12.2030 erforderlich.
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