Auf der Grundlage des § 142 Abs.3 Satz 4 BauGB, der Überleitungsvorschrift § 235 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 39 der Thüringer Kommunalordnung wird die Frist für die Durchführung der Sanierung innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt Schmalkalden“ bis zum 31.12.2030 verlängert.
22.06.2021 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 5 - Empfehlung
Daher geben die Ausschussmitglieder folgendeBeschlussempfehlung an den Stadtrat:
Auf der Grundlage des § 142 Abs.3 Satz 4 BauGB, der Überleitungsvorschrift § 235 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 39 der Thüringer Kommunalordnung wird die Frist für die Durchführung der Sanierung innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt Schmalkalden“ bis zum 31.12.2030 verlängert.
Ja
Nein
Enthaltungen
Befangenheit
abwesend
7
-
-
-
-
30.06.2021 - Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung und Energie
N 11 - Empfehlung
(Keine Berechtigung zur Anzeige dieser Information)
12.07.2021 - Stadtrat
Ö 12 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: 053/21S
Beschluss Nr. 053/21S
Der Stadtrat beschließt:
Auf der Grundlage des § 142 Abs.3 Satz 4 BauGB, der Überleitungsvorschrift § 235 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 39 der Thüringer Kommunalordnung wird die Frist für die Durchführung der Sanierung innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Innenstadt Schmalkalden“ bis zum 31.12.2030 verlängert.