Die Planstraße A und B im B-Plan-Gebiet – Wohngebiet „An der Hauptstraße“ dient dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes. Daher wird die genannte Erschließungsanlage als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 (GVBl. S 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 302), eingestuft.
Die im beigefügten Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung dieser Straße für den öffentlichen Verkehr ist in der durch § 6 des Thüringer Straßengesetzes bestimmten Form vorzunehmen und wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Straße erhält den Straßennamen „An der Pfarrwiese“.
17.11.2020 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 4 - Empfehlung
Sodann wird folgende Beschlussempfehlung an den Stadtrat gegeben:
Die Planstraße A und B im B-Plan-Gebiet – Wohngebiet „An der Hauptstraße“ dient dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes. Daher wird die genannte Erschließungsanlage als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 (GVBl. S 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 302), eingestuft.
Die im beigefügten Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung dieser Straße für den öffentlichen Verkehr ist in der durch § 6 des Thüringer Straßengesetzes bestimmten Form vorzunehmen und wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Straße erhält den Straßennamen „An der Pfarrwiese“.
Ja
Nein
Enthaltungen
Befangenheit
abwesend
7
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07.12.2020 - Stadtrat
Ö 8 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: 098/20S
Beschluss-Nr. 098/20S
Der Stadtrat beschließt:
Die Planstraße A und B im B-Plan-Gebiet – Wohngebiet „An der Hauptstraße“ dient dem Verkehr innerhalb des Gemeindegebietes. Daher wird die genannte Erschließungsanlage als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 (GVBl. S 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 302), eingestuft.
Die im beigefügten Lageplan gekennzeichnete Verkehrsfläche wird für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung dieser Straße für den öffentlichen Verkehr ist in der durch § 6 des Thüringer Straßengesetzes bestimmten Form vorzunehmen und wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Straße erhält den Straßennamen „An der Pfarrwiese“.