1. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet an der B19“ der Stadt Schmalkalden wird bestätigt.
2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Beteiligung der für die Planung wichtigsten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB.
3. Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplanes gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats.
4. Der Ort und die Dauer der Auslegungsind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
26.08.2020 - Ausschuss für Bauwesen, Stadtentwicklung und Energie
N 3 - Empfehlung
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01.09.2020 - Haupt- und Finanzausschuss
Ö 6 - Empfehlung
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet an der B19“ der Stadt Schmalkalden wird bestätigt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Beteiligung der für die Planung wichtigsten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB.
Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats.
Der Ort und die Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
Ja
Nein
Enthaltungen
Befangenheit
abwesend
6
-
1
-
-
14.09.2020 - Stadtrat
Ö 6 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: 074/20S
Beschluss-Nr. 074/20S
Der Stadtrat beschließt:
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbegebiet an der B19“ der Stadt Schmalkalden wird bestätigt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Beteiligung der für die Planung wichtigsten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB.
Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes mit Grünordnungsplanes gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats.
Der Ort und die Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.