Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Begründung:
Mit Bescheid vom 04.10.2022 (Az.: 13-1367-375/22-63) setzte die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen den Termin für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters im Ortsteil Wernshausen der Stadt Schmalkalden auf Sonntag, den 12.02.2023. Eine gegebenenfalls erforderliche Stichwahl findet am Sonntag, den 26.02.2023 statt.
Der ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister im Ortsteil Wernshausen ist zu wählen, da der erst am 12.06.2022 gewählte Ortsteilbürgermeister im Ortsteil Wernshausen mit Schreiben vom 14.07.2022 seinen sofortigen Rücktritt erklärte. Die Entlassung erfolgte per Verfügung zum 20.07.2022. Hierüber wurde die Untere Rechtsaufsichtsbehörde umgehend informiert und bestimmte nunmehr den neuen Wahltermin.
Nach § 45 Absatz (4) Satz 1 ThürKO wird der Ortsteilbürgermeister für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Endet das Beamtenverhältnis eines Ortsteilbürgermeisters vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates, so findet eine Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Amtszeit gemäß § 26 Absatz (3) ThürKWG statt.
Aufgrund der Vorschriften des § 4 Absatz (2) ThürKWG beruft der Stadtrat der Stadt Schmalkalden „(…) den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde (…) zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein.“
Der Wahlleiter (m/w/d) ist Vorsitzender des Wahlausschusses in der Stadt/Gemeinde. Er beruft die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind per Gesetz zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
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