Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 123/22  

 
 
Betreff: Kommunalwahl 2023 - Berufung der Wahlleitung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10/1 Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Böttner, Ina
Beratungsfolge:
Stadtrat Entscheidung
07.11.2022 
30. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden ungeändert beschlossen  (080/22S)

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Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Gemäß § 4 Absatz (2) des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) wird Frau Monika Dierich anlässlich der Durchführung der Kommunalwahl 2023 zur Wahlleiterin der Stadt Schmalkalden berufen.

 

  1. Gemäß § 4 Absatz (2) des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) wird Herr Robert Glienke anlässlich der Durchführung der Kommunalwahl 2023 zum Stellvertreter der Wahlleiterin der Stadt Schmalkalden berufen.

 

 

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Begründung:

 

Mit Bescheid vom 04.10.2022 (Az.: 13-1367-375/22-63) setzte die Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen den Termin für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters im Ortsteil Wernshausen der Stadt Schmalkalden auf Sonntag, den 12.02.2023. Eine gegebenenfalls erforderliche Stichwahl findet am Sonntag, den 26.02.2023 statt.

 

Der ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister im Ortsteil Wernshausen ist zu wählen, da der erst am 12.06.2022 gewählte Ortsteilbürgermeister im Ortsteil Wernshausen mit Schreiben vom 14.07.2022 seinen sofortigen Rücktritt erklärte. Die Entlassung erfolgte per Verfügung zum 20.07.2022. Hierüber wurde die Untere Rechtsaufsichtsbehörde umgehend informiert und bestimmte nunmehr den neuen Wahltermin.

 

Nach § 45 Absatz (4) Satz 1 ThürKO wird der Ortsteilbürgermeister für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Endet das Beamtenverhältnis eines Ortsteilbürgermeisters vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates, so findet eine Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Amtszeit gemäß § 26 Absatz (3) ThürKWG statt.

 

Aufgrund der Vorschriften des § 4 Absatz (2) ThürKWG beruft der Stadtrat der Stadt Schmalkalden „(…) den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde (…) zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein.“

 

Der Wahlleiter (m/w/d) ist Vorsitzender des Wahlausschusses in der Stadt/Gemeinde. Er beruft die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind per Gesetz zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme
in Höhe von:

HHSt:

Ausgabe
in Höhe von:

HHSt:

siehe Begründung

 

 

 

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Anlagen

 

 

 

Das Dokument wurde maschinell erstellt und digital signiert von:

Amtsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

 

Standpunkt der Ausschüsse

 

 

am

 

 

Ja

 

 

Nein

 

 

Enthaltung

 

Lt. Beschluss-
vorschlag

Änderung siehe Ergänzungs-
blatt

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

 

 

 

 

Bauwesen, Stadtsanierung u. Umweltschutz

 

 

 

 

 

 

Kultur, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Soziales

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftsförderung, Tourismus u. Verkehr

 

 

 

 

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   18.10.2022 16:15:52   Monika Dierich