Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Auszug - Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz Hier: Erneute Verlängerung des Optionsrechtes bis zum 31.12.2026  

 
 
Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden
TOP: Ö 7 Beschluss:133/24S
Gremium: Stadtrat Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 09.12.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:58 - 21:33
Raum: Rathaussaal
Ort:
BV 115/24 Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz
Hier: Erneute Verlängerung des Optionsrechtes bis zum 31.12.2026
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:20/1 Allgemeine Finanzverwaltung Bearbeiter/-in: Tischer, Kornelia

 

Wie der Bürgermeister informiert, ist die Stadt gemäß § 2b UStG aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dazu angehalten, verschiedene Dienstleistungen, z.B. im touristischen Bereich, einschließlich der Mehrwertsteuer abzurechnen. Das Optionsrecht, um vorerst auf die Mehrwertsteuererhebung zu verzichten, wurde bereits Ende 2022 geltend gemacht. Die Frist von 2 Jahren läuft zum Jahresende 2024 ab. Der Gesetzgeber hat die nochmalige Verlängerung des Optionsrechts um weitere 2 Jahre eingeräumt. Zur Entlastung der Bürger möchte die Stadt vom Optionsrecht erneut Gebrauch machen.

 


Beschluss Nr. 133/24S

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.)

Für den Fall, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine über den 31.12.2024 hinausgehende Verlängerung des Optionsrechts im Sinne des § 27 Absätze (22) und (22a) UStG erlässt, übt die Stadt Schmalkalden die bereits mit Schreiben vom 26.09.2016 gegenüber dem Finanzamt Suhl, jetzt Finanzamt Südthüringen, erklärte Option über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2026, 24.00 Uhr, weiterhin aus.

 

2.)

Erlässt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG eine über den 31.12.2026 hinausgehende Verlängerung des Optionsrechts im Sinne des § 27 Absätze (22) und (22a) UStG, entscheidet der Stadtrat zu gegebener Zeit, ob die Stadt Schmalkalden das Optionsrecht nach dem 31.12.2026 weiterhin ausübt.

 

3.)

Der Bürgermeister wird bevollmächtigt und beauftragt, die zur Umsetzung der unter den Punkten 1. und 2. getroffenen Entscheidungen erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

 


 

Ja

Nein

Enthaltungen

Befangenheit

abwesend

24

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