Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
1.) Für den Fall, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine über den 31.12.2024 hinausgehende Verlängerung des Optionsrechts im Sinne des § 27 Absätze (22) und (22a) UStG erlässt, übt die Stadt Schmalkalden die bereits mit Schreiben vom 26.09.2016 gegenüber dem Finanzamt Suhl, jetzt Finanzamt Südthüringen, erklärte Option über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2026, 24.00 Uhr, weiterhin aus.
2.) Erlässt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG eine über den 31.12.2026 hinausgehende Verlängerung des Optionsrechts im Sinne des § 27 Absätze (22) und (22a) UStG, entscheidet der Stadtrat zu gegebener Zeit, ob die Stadt Schmalkalden das Optionsrecht nach dem 31.12.2026 weiterhin ausübt.
3.) Der Bürgermeister wird bevollmächtigt und beauftragt, die zur Umsetzung der unter den Punkten 1. und 2. getroffenen Entscheidungen erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Begründung:
Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Jahre 2016 wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt. Durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz (22) UStG konnten Kommunen ein Optionsrecht ausüben, welches zur Folge hatte, dass diese bis zum 31.12.2020 noch nach alter Rechtslage gemäß § 2 Absatz (3) UStG in der Fassung vom 31.12.2015 behandelt werden.
Die Stadt Schmalkalden übte dieses Optionsrecht mit Schreiben vom 26.09.2016 gegenüber dem Finanzamt Suhl aus. Diese Ausübung des Optionsrechtes wurde dem Stadtrat der Stadt Schmalkalden in seiner Sitzung vom 26.09.2016 erläutert. In diesem Kontext wird auf die zu der Stadtratssitzung vom 26.09.2016 erstellte Niederschrift 08/16S verwiesen.
Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 wurde eine Verlängerung des Optionsrechtes zur Umsatzbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2022 ermöglicht.
Aufgrund der vorgenannten Gesetzesänderung war es der Stadt Schmalkalden möglich, die Optionserklärung um weitere zwei Jahre zu verlängern, wenn diese nicht bis zum 31.12.2020 widerrufen wurde. Von dieser Möglichkeit zur Verlängerung des Optionsrechtes hat die Stadt Schmalkalden Gebrauch gemacht, um mehr Zeit zu haben, die Einführung des § 2b UStG vorzubereiten.
Am 16.11.2022 wurde durch den Gemeinde- und Städtebund Thüringen e.V. mitgeteilt, dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 eine Diskussion darüber gibt, die Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre, das heißt bis zum Ende des Jahres 2024, zu verlängern.
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 wurde eine weitere Verlängerung des Optionsrechts bis zum 31.12.2024 geregelt.
Mit Beschluss Nr. 105/22S hat der Stadtrat der Stadt Schmalkalden beschlossen, von der vorgenannten Verlängerung des Optionsrechts bis zum 31.12.2024, 24.00 Uhr, Gebrauch zu machen. Dies wurde auch gegenüber dem Finanzamt Suhl entsprechend erklärt.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen hat die Kommunen mit Schreiben vom 11.07.2024 über den Regierungsentwurf eines Jahrsteuergesetzes 2024 vom 05.06.2024 informiert, welches eine erneute Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31.12.2026 vorsieht. Das Jahressteuergesetz 2024 wurde vom Bundestag am 18.10.2024 beschlossen. Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 22.11.2024 erteilt. Die Bekanntmachung des vorgenannten Gesetzes steht jedoch noch aus.
Unter Zugrundelegung des vorstehend geschilderten Sachverhaltes und unter der Voraussetzung, dass das Jahressteuergesetz 2024 demnächst in Kraft tritt, empfiehlt die Stadtverwaltung Schmalkalden, dass die Stadt Schmalkalden die bereits mit Schreiben vom 26.09.2016 gegenüber dem Finanzamt Suhl, jetzt Finanzamt Südthüringen, erklärte Option über den 31.12.2024 hinaus bis zum 31.12.2026, 24.00 Uhr, weiterhin ausübt.
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