Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Herr Haß verteilt die in der Anlage zur Beschlussvorlage beigefügte Berechnung auf aktuellem Stand und führt aus, dass die Berechnung der Friedhofsgebühren noch von Herrn Fabritius vorbereitet wurde. Die Gebührenkalkulation basiert auf mehreren Faktoren, hauptsächlich auf den anfallenden Kosten, die wiederum in umlegbare und nicht umlegbare Kosten unterteilt werden. Umlegbar sind z.B. die Kosten für Wasser oder Entsorgung, nicht umlegbar beispielsweise die Kosten für die Toilettenreinigung. Die umlegbaren Kosten werden dann auf das einzelne Grab heruntergerechnet und mit einer Recheneinheit aus Grabgröße, Liegezeit und Anzahl der Gräber zusammengeführt, was die Realkosten für jede Grabstätte ergibt (in der Liste die Spalten mit grauer Überschrift unter „Berechnung der Bestattungsgebühren“). Anschließend wurden die beiden möglichen „Stellschrauben“ gedreht, um die Friedhofsgebühren für die Bürger so niedrig wie möglich zu halten. Zum einen müssten die Realkosten zu 100 % umgelegt werden, um kostendeckend zu arbeiten. Legitim ist eine Kostendeckung von bis zu 78 %. Die Stadt Schmalkalden hat eine 70 %-ige Kostendeckung angesetzt und trägt als Kommune somit 30 % der Kosten jedes Grabes. Zum andern reduziert eine geringere Liegezeit die Kosten ebenfalls. Die Stadtverwaltung hat deshalb die Liegezeiten auf die gesetzlichen Mindestliegezeiten reduziert. In der Berechnung sind die künftigen Rechengrößen in den Spalten auf der rechten Seite unter „neu“ dargestellt.
Wie der Bürgermeister informiert, wurden die Gebühren im Bauausschuss sowie in den Ortsteilen vorberaten. Grundsatzdiskussionen gab es dazu nicht. Die Vorprüfung durch die Rechtsaufsicht erfolgt noch.
Die Nachfrage von Herrn Liebaug, was eine „Urnenreihengrabstätte 2-stellig“ ist, beantwortet Herr Haß: es handelt sich um eine Grabstätte für 2 Urnen.
Außerdem erinnert Herr Liebaug an die erste Vorberatung der Friedhofsgebühren vor etwa einem Jahr, wo die Umlage der Kosten für den parkähnlichen Teil des Friedhofs Eichelbach als großer Kostentreiber diskutiert wurde, und fragt nach der aktuellen Lösung dieses Themas. Herr Haß erläutert, dass die Parkanlage insofern rausgerechnet ist, weil sich die Realkosten lediglich auf die Fläche des einzelnen Grabes beziehen. Die Kosten für die allgemeinen Pflegearbeiten sind in den umlegbaren Kosten jedoch berücksichtigt, da ein konkretes Auseinanderdifferenzieren nicht möglich ist (z.B. bei den Wasserkosten: wieviel Wasser wurde für die Allgemeinflächen verbraucht und wieviel für die Gräber; ebenso bei den Entsorgungskosten – es wird alles in einem Container entsorgt). Die Kosten für Pflegearbeiten von Urnengemeinschaftsanlagen oder Rasengrabstätten sind nicht enthalten, da dies nicht umlegbare Kosten sind, die die Kommune trägt. Um zukünftig die Kosten besser auseinanderdifferenzieren und auch kontrollieren zu können, hat die Stadtverwaltung ein neues Abrechnungssystem eingeführt, das pro Friedhof jeden einzelnen Friedhofsteil aufführt und die von den Pflegebetrieben jeweils ausgeführten Arbeiten friedhofsteilbezogen dokumentiert. Konsens aus der Diskussion 2022 war, so Herr Liebaug, dass die Ortsteile quasi den Friedhof Eichelbach subventionieren. Herr Haß entgegnet, dass einerseits die Friedhöfe der westlichen Stadtteile bisher bei weitem nicht kostendeckend waren. Andererseits hat beispielsweise der Friedhof Helmers 4 % Grabflächen, der Rest sind allgemeine Flächen. Im Verhältnis dazu ist der Pflegeaufwand beim Friedhof Eichelbach nicht höher – die höheren Kosten sind dort in erster Linie der schieren Größe geschuldet. Die Friedhöfe mit den meisten Gehölzstrukturen und damit dem höchsten Pflegeaufwand sind Haindorf und Asbach. Der Friedhof Eichelbach ist demnach nicht per se ein Kostentreiber.
Frau Dr. Simon hat ein Problem mit den doch ziemlich extremen Gebührenerhöhungen. Zudem fehlen in der Kalkulation die Zahlen der Jahre 2021 und 2022. Gerade 2021 war ein Jahr der Übersterblichkeit, sodass theoretisch mehr Einnahmen zu verbuchen waren. Herr Haß kann die Bedenken nachvollziehen und ist gespannt auf die entsprechende Stellungnahme der Rechtsaufsicht. Dennoch wurde die Kalkulation aus folgenden Gründen wie vorliegend erstellt: - Die Datenerhebung für 2021 und 2022 war vom Zeitaufwand her aktuell nicht leistbar. - Die Gebührensatzung ist mit Berücksichtigung von § 2b UStG sowieso nochmal zu überarbeiten. Herr Zimmermann weist zum Thema Umsatzsteuer darauf hin, dass die zukünftige Umsetzung des § 2b feststeht. Von einer nochmaligen Verlängerung des Optionsrechts geht er nicht aus, sodass die veränderte Rechtslage nur eine Frage der Zeit ist und die Stadt hier nochmals tätig werden muss. Herr Werner weist darauf hin, dass die Pflegekosten extrem gestiegen sind. Diese werden laut Herrn Haß weiterhin steigen, auch, da ein gewisser Arbeitsrückstau (z.B. bei der Gehölzpflege) noch abzuarbeiten ist. Eine Nachbesserung der Friedhofsgebühren in ein bis zwei Jahren hält er für wahrscheinlich. Weiterhin merkt Herr Werner an, dass niedrigere Friedhofsgebühren kaum möglich sind. Bei Berücksichtigung der Jahre 2021 und 2022 würden die kalkulierten Gebühren schon jetzt höher ausfallen, aufgrund der umzulegenden Pflegekostensteigerungen. Frau Dr. Simon ist der Meinung, dass durch die Übersterblichkeit jedoch auch höhere Einnahmen gegenzurechnen wären. Herr Kaminski fasst zusammen, dass die Pflegekosten (Ausgabeposition) in den letzten beiden Jahren tatsächlich nicht unerheblich gestiegen sind, mindestens bis zur Höhe der Gebühren (Einnahmeposition), sodass er befürchtet, dass die Gebühren tendenziell höher ausfallen, je länger deren Kalkulation in die Zukunft verschoben wird. Diese Vermutung bestätigt der Kämmerer. Der Bürgermeister schildert, dass die Anpassung der Friedhofsgebühren nicht aus wirtschaftlicher/finanzieller Sicht erfolgt, sondern nach Aufforderung durch die Rechtsaufsicht (Prüfungsfeststellung). Unter Ausnutzung der genannten Spielräume hat die Stadt versucht, die Belastung für die Bürger so gering wie möglich zu halten; die Beurteilung durch die Rechtsaufsicht bleibt abzuwarten. Auf Anfrage von Frau Dr. Simon erläutert Herr Kaminski, dass die Pflegearbeiten samt -kosten sich nicht auf die Grabpflege, sondern auf die allgemeinen Flächen beziehen. Die Entscheidung für ein Urnenrasenreihengrab wird außerdem getroffen, um die Grabpflege eben nicht privat übernehmen zu müssen. Zudem steigen die Gebühren nicht bei allen Bestattungsarten gleichermaßen. Die Möglichkeit zur Auswahl einer finanziell günstigen Bestattungsart besteht. Bezüglich der Übersterblichkeit legt Herr Haß dar, dass selbst bei einer Sterblichkeit von 200 % (Verdopplung) die Mehreinnahme maximal 10 % betragen hätte. Das hätte mitnichten die Mehrkosten gedeckt. Für Herrn Dr. Svoboda ist diese Größenordnung marginal, zumal sich die Sterblichkeitsrate von Jahr zu Jahr relativiert.
Der erste Beigeordnete führt aus, dass in den Ortsteilräten, insbesondere Wernshausen, das Grundthema verstanden wurde: bei einer Kalkulation nach fast 20 Jahren kommt es jetzt zu einer deutlichen Gebührenerhöhung. Der Sprung wird noch größer, je länger man wartet. Die zumeist ausgewählten Grabarten sind die, die eher weniger Kosten verursachen. Die neuen Friedhofsgebühren gelten außerdem nicht rückwirkend – es erfolgt keine nachträgliche Belastung. Herr Haß ergänzt, dass die Kostensteigerung insgesamt durchschnittlich etwa 45 € pro Jahr ausmacht, je nach Grabart. Die konkreten Beträge (jährlich bzw. monatlich) sind den beiden gelben Spalte auf der rechten Seite der Berechnungsliste zu entnehmen. Herr Kaminski merkt an, dass die meisten Grabarten eine Kostensteigerung enthalten, einzelne aber auch eine Reduzierung. Insgesamt gibt es eine gute Spreizung: sowohl günstigere Grabarten mit geringerem Pflegeaufwand (für die Angehörigen sowie für die Allgemeinheit) als auch Grabarten mit höherem Pflegeaufwand – der dann entsprechend teurer ist – sind auswählbar. Die Verwerfungen in den alten Gebühren werden geglättet.
Herrn Kaiser verwirrt, dass die heute ausgereichte Berechnungstabelle nicht der Anlage zur Beschlussvorlage entspricht. Die alte Tabelle (sowie der alte Entwurf der Friedhofsgebührensatzung) enthielt zudem Fehler, z.B. hinsichtlich der Pflegekosten für die Urnengemeinschaftsanlage. Daher möchte er sich die Berechnungstabelle nochmals zu Gemüte führen. Herr Haß erläutert, dass nach der Vorberatung in den Ortsteilräten die Faktoren nochmals geprüft und die Berechnung entsprechend angepasst worden ist. Die Rechtsaufsicht erhält die heute ausgereichte Berechnung. Der Bürgermeister kann die Ansätze grundsätzlich nachvollziehen, möchte aber die unterschiedlichen Zahlen zunächst hausintern klären und somit heute keine Abstimmung zur Beschlussempfehlung herbeiführen. Sollte die Klärung bis zur nächsten Stadtratssitzung am 06.11.2023 nicht abschließend erfolgt sein oder die Stellungnahme der Rechtsaufsicht bis dahin nicht vorliegen, würde die Entscheidung zur nächsten Stadtratssitzung zurückgestellt.
Auf Anfrage von Frau Dr. Simon teilt Herr Kaminski mit, dass die Vorberatung im Sozialausschuss nicht zwingend notwendig ist, sondern eher im Bauausschuss, wo der Sachverhalt auch vorberaten wurde. Herr Kaiser hebt die Vorberatung der Friedhofsgebührensatzung sowie der Friedhofssatzung in allen Ortsteilen positiv hervor. Der Bürgermeister schlägt die „freiwillige Vorberatung“ im Sozialausschuss vor für den Fall, dass die Entscheidungsreife zum 06.11. nicht gegeben ist. Damit ist Frau Dr. Simon einverstanden. Außerdem möchte Herr Kaminski über beide Satzungen (Friedhofsgebührensatzung und Friedhofssatzung) in derselben Stadtratssitzung entscheiden lassen.
Herr Kaiser fragt nach, ob der Rechtsaufsicht die Satzungsentwürfe schon zugegangen sind. Das verneint Herr Haß – er wollte zunächst alle Änderungen aus den Vorberatungen aufnehmen und stellt aktuell die Unterlagen zusammen. Frau Kirchner gibt die Empfehlung, Satzungsentwürfe zukünftig zuerst vorprüfen zu lassen und nach dem Okay der Rechtsaufsicht in unseren Gremiengang einzubringen. Der Bürgermeister schlägt vor, in diesem Fall erst die hausinterne Klärung der Zahlen herbeizuführen und nach Vorprüfung/Stellungnahme der Rechtsaufsicht die Entscheidung im Stadtrat zu treffen. Der 06.11. ist somit jedoch zeitlich nicht mehr haltbar, weshalb die zusätzliche Vorberatung im Sozialausschuss eingetaktet werden kann.
Die Beschlussvorlage wird zurückgestellt.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||