Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Auszug - Bebauungsplan der Stadt Schmalkalden Allgemeines Wohngebiet "Allendestraße" hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss  

 
 
25. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Beschlussart: Empfehlung
Datum: Di, 22.11.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:40
Raum: Beratungsraum 4
Ort:
BV 143/22 Bebauungsplan der Stadt Schmalkalden Allgemeines Wohngebiet "Allendestraße"
hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:60/1 Bauververwaltung und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schmidt, Joachim

 

Wie Herr Hilpert erläutert, handelt es sich hier um einen „Außenbereich im Innenbereich“, weshalb die Kreisplanung die Aufstellung eines B-Planes als verbindliche Bauleitplanung empfohlen hat.

 

Herr Liebaug fragt, ob dieser B-Plan zu einem früheren Zeitpunkt bereits beraten wurde. Dies verneint Herr Hilpert: nur der Vorentwurf wurde schon vorgestellt.

 

Sonstige Fragen werden nicht gestellt.

 

 


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat nachstehenden Beschluss: 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Allendestraße“ in der Fassung vom 26.10.2022 sowie der Entwurf der Begründung mit Stand vom 26.10.2022 werden gebilligt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans bestehend aus der Planzeichnung sowie der Entwurf der Begründung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.

 

  1. Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegefrist vorgebracht werden können. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis zu setzen und parallel zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Offenlegung der Planungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.

 

  1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das Bebauungsplanvorhaben unterliegt deshalb nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

 


 

Ja

Nein

Enthaltungen

Befangenheit

abwesend

4

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