Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Auszug - Bebauungsplan der Stadt Schmalkalden für das Wohngebiet "Krumme Hohle" hier: Änderung des Aufstellungsbeschlusses  

 
 
25. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden
TOP: Ö 6 Beschluss:027/22S
Gremium: Stadtrat Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 04.04.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:08 - 21:49
Raum: Bürgerhaus "Werra-Aue"
Ort:
BV 026/22 Bebauungsplan der Stadt Schmalkalden für das Wohngebiet "Krumme Hohle"
hier: Änderung des Aufstellungsbeschlusses
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:60/1 Bauververwaltung und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schmidt, Joachim

 

Der Bürgermeister verlässt aufgrund Befangenheit den Sitzungssaal (20:09 Uhr).

 

Herr Dr. Svoboda erläutert, dass diese Beschlussvorlage ausführlich vorberaten und das Für und Wider abgewogen wurde, sowohl im Bauausschuss als auch im Haupt- und Finanzausschuss. Einerseits soll im Wohngebiet „Krumme Hohle“ das „privilegierte Bauen“ ermöglicht werden. Andererseits wurde es als nachteilig angesehen, dass durch das verkürzte Verfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, da dies nicht zwingend erforderlich ist.

 

Herr Trabert, Ortsteilbürgermeister Mittelschmalkalden, weist darauf hin, dass in seinem Ortsteil die B-Plan-Aufstellung aufgrund von Verzögerungen 3 Jahre andauerte. Da Bauen jedoch immer teurer und auch schwieriger wird, sollte den Bauwilligen das Bauen schnell ermöglicht werden. Dies gilt für alle aktuell anstehenden B-Pläne.

 

Herr Hilpert führt aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im verkürzten Verfahren zwar nicht zwingend durchzuführen ist. Diese kann jedoch trotzdem veranlasst werden, wie seitens des Bauamtes recherchiert wurde. Das Verfahren geht dennoch schneller, weil die vorzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wegfallen würde, diese aber im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung involviert wären.

Die Stadt würde im verkürzten Verfahren nach § 13b BauGB beim B-Plan

-          ohne Umweltverträglichkeitsprüfung ca. 6.300 € einsparen

-          mit Umweltverträglichkeitsprüfung ca. 3.000 € einsparen.

Zeitlich ist mit einem Rahmen von etwa 3-4 Monaten zu rechnen, die das Verfahren andauern wird.

 

Herr Liebaug schildert, dass der Aufstellungsbeschluss für das Wohngebiet „Krumme Hohle“ bereits gefasst wurde. Heute soll lediglich entschieden werden, ob dies im verkürzten Verfahren erfolgen kann oder nicht, da sich zwischenzeitlich die Rechtsgrundlage geändert hatte. Falls nicht, wird der B-Plan mit mehr Zeit, mehr Aufwand sowie daher mehr Geld aufgestellt. Auch im Interesse der bauwilligen Bürger sollte dem verkürzten und daher dem finanziell günstigeren Verfahren zugestimmt werden, da die städtischen Kosten auf die Grundstückspreise umgelegt werden.

 

Herr Abicht schließt sich den Ausführungen von Herrn Liebaug an.

Das Problem bestand bisher darin, dass trotz der Außenbereichslage und dort möglicher Starkregenereignisse auf die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verzichtet wurde. Aufgrund der Information von Herrn Hilpert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch im Verfahren nach § 13b BauGB veranlasst werden kann, soll daher in den zu fassenden Beschluss die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung fest aufgenommen wird. Das heißt, die Zustimmung zum verkürzten Verfahren erfolgt unter der Maßgabe, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung veranlasst wird.

Herr Liebaug konkretisiert, dass die durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange enthält und diese daher nicht gesondert (durch vorzeitige Beteiligung) einzubinden sind. Dies bestätigt Herr Hilpert.

 

Herr Simon bemängelt nach wie vor das „Bauen im Außenbereich“ und erinnert an einen Stadtratsbeschluss, nach dem der Außenbereich nicht zum Innenbereich erklärt werden kann. Außerdem könnten dadurch Begehrlichkeiten zur Öffnung weiterer Außenbereiche entstehen (z.B. Welgerstal), im Sinne von „gleiches Recht für alle“. Daher möchten sich Herr Simon sowie Frau Kössel bei der Abstimmung enthalten.

 

Herr Hauck äußert Bedenken hinsichtlich eines dort bestehenden Baufeldes:
Beim Verfahren nach § 13b BauGB reduziert sich die Grundflächenzahl des zu bebauenden Gebietes auf maximal 10.000 m². Im Bereich der jetzigen Fläche liegt jedoch bereits ein Bauantrag für ein Nebengebäude vor. Könnte sich der heutige Beschluss durch die reduzierte Grundfläche nachteilig auf das bestehende Baufeld auswirken?

Das bestehende Baufeld, so Herr Hilpert, liegt zwar im B-Plan-Gebiet, ist aber bereits mit einer Baugenehmigung behaftet und bleibt daher außen vor. Die vorliegende Baugenehmigung für das bestehende Baufeld läuft auf eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung. Dieses Baufeld könnte deshalb auch aus dem B-Plan herausgenommen werden. Herr Hilpert wird den Sachverhalt nochmals prüfen. Sollte der heutige Beschluss bei dem bestehenden Baufeld zu Problemen führen, so dass das Nebengebäude nicht errichtet werden kann, wird dieses Baufeld aus der Bebauungsgrenze herausgenommen. Dies ist bis zum Beschluss der Satzung möglich. Herr Liebaug ergänzt, dass heute die Änderung des Aufstellungsbeschlusses entschieden und die Bebauungsgrenze erst mit Beschluss des B-Plans festgelegt wird.

 

Herr Kaiser kann der Beschlussvorlage nicht zustimmen. Eine Stadtentwicklung muss immer nachhaltig sein und dauert deshalb manchmal etwas länger. Außerdem kann er nicht befürworten, dass Baufelder im Außenbereich erschlossen werden. Darüber hinaus wären in diesem Gebiet weitere 4-5 Bauplätze zulässig gewesen, ohne einen B-Plan aufzustellen, was bisher nicht ausgeschöpft wurde.

 

Herr Danz bittet Herrn Hilpert, kurz auf das von Herrn Simon angesprochene Thema „Öffnung der Außenbereiche“ einzugehen. Herr Hilpert erläutert, dass ein B-Plan-Beschluss immer das Instrument eines Stadtrates ist, um die Stadtentwicklung voranzutreiben. Der Stadtrat ist das entscheidende Gremium für oder gegen die Entwicklung eines B-Planes in einem Gebiet, weshalb Privatpersonen rechtlich keine Ansprüche für Gebiete in Privateigentum daraus ableiten können. Im städtischen Flächennutzungsplan kann ein Privatgrundstück zwar als „bebaubar“ enthalten sein. Sofern die bebaubare Fläche aber im Außenbereich liegt, bedarf es eines B-Plans als rechtliche Grundlage. 

 

Unter der Maßgabe, im Beschlusstext als neuen Punkt 4 einzufügen, dass die Stadtverwaltung beauftragt wird, für den B-Plan eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, fassen die Stadträte folgenden Beschluss:

 

 


Beschluss Nr. 027/22S

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Für den im beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellten Bereich wird auf der Grundlage des § 13b BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Bebauungsplan der Stadt Schmalkalden für das Wohngebiet „Krumme Hohle“.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntzumachen.

 

  1. Der Beschluss des Stadtrates Nr. 029/21S vom 31.05.2021 zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Wohngebiet „Krumme Hohle“ wird aufgehoben.

 

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für diesen Bebauungsplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen.

 

 


 

Ja

Nein

Enthaltungen

Befangenheit

abwesend

18

1

3

1

-