Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 162/24  

 
 
Betreff: Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden; Hier: Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10/1 Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Wagner, Maria
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
26.11.2024 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      
21.01.2025 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      
Stadtrat Entscheidung
10.02.2025 
Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden      
Anlagen:
01_Entwurf_Erste Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden_23.01.25

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt

die in der Anlage im Entwurf beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden.

 


Begründung:

 

1. Änderung: § 15 Entschädigungen

Eine Änderung der Hauptsatzung wird seitens der Verwaltung aufgrund veränderter Mindestbeträge der Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) ab dem 1. Januar 2020 um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der am Tag des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung geltenden Fassung, empfohlen.

 

Entsprechend der Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung 1. Januar 2024 vom 12. Juni 2024, veröffentlicht im GVBl. Nr. 8/2024 vom 18. Juli 2024, wurde die Preisentwicklungsrate mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 5. Juni 2024 mit 6,2 vom Hundert beziffert.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 ThürEntschVO ergibt sich daraus ab dem 1. Januar 2025 eine Anpassung der Mindestaufwandsentschädigung des monatlichen Sockelbetrages auf 122,71 Euro bei bis zu 50.000 Einwohnern.

 

Demzufolge wird eine Erhöhung des monatlichen Sockelbetrages in der Hauptsatzung § 15 Abs. 1 entsprechend auf 125,00 Euro ab dem 01.01.2025 festgelegt.

 

2. Änderung: § 16 Öffentliche Bekanntmachungen

Durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (sog. BauGB-Digitalisierungsnovelle, BGBl. I Nr. 176 und 214) wurden die Vorschriften zur Beteiligung im Bauleitplanverfahren grundlegend neugefasst. Dies betraf insbesondere die Vorgaben zur förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB.

Ungeachtet der o.g. Novelle ist es weiterhin erforderlich, die Öffentlichkeit mithilfe einer ortsüblichen Bekanntmachung über die Durchführung des Beteiligungsverfahrens zu informieren (sog. Veröffentlichungsbekanntmachung nach § 3 BauGB).

 

Mit Rundschreiben vom 20. Dezember 2024 des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde festgelegt, dass eine Bekanntmachung nach § 3 BauGB ausschließlich im Internet bundesrechtlich nicht zulässig ist. Es bedarf daher stets einer analogen Bekanntmachung jenseits des Internets, z.B. in einem gedruckten Amtsblatt, einer Tageszeitung oder durch Aushang. Daher wird empfohlen, die Hauptsatzung dahingehend zu ändern und die Öffentliche Bekanntmachung unter § 16 Abs. 4 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ortsüblich zu regeln.

 

 


 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme:

       in Höhe von:

       HHSt:

Ausgabe: Aufwandsentschädigung Sockel-

                         betrag

 

       in Höhe von: 37.440,00 Euro je Jahr

 

       HHSt: 0000.4010

siehe Begründung

 

mmerer

 


 

Anlagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 01_Entwurf_Erste Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden_23.01.25 (136 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   23.01.2025 08:44:46   Maria Wagner