Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 111/24  

 
 
Betreff: Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
Hier: Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10 Hauptamt Bearbeiter/-in: Wagner, Maria
Beratungsfolge:
Stadtrat Entscheidung
12.08.2024 
Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden ungeändert beschlossen  (081/24S)

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden beschließt:

 

Dem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten der Stadt Schmalkalden wird auf Grundlage der Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) vom 4. Dezember 1992, zuletzt geändert am 24. Juni 2008, gemäß 3 Abs. 1 sowie der Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 30/2023 vom 24. Juli 2023, eine monatliche steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 60 Prozent der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt.

 

 

 

 


Begründung:

 

Der gesetzliche Rahmen für die Entschädigung des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird im § 3 der ThürDaufwEV vorgegeben. Die konkrete Festlegung der Höchstsätze erfolgt gestaffelt nach der Einwohnerzahl und wird regelmäßig durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales angepasst und bekanntgegeben. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist durch Beschluss des Stadtrates festzulegen.

 

Mit diesem Beschluss wird dem hauptamtlichen Ersten Beigeordneten eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 60 Prozent derjenigen des Bürgermeisters, das heißt 186,60 Euro pro Monat, gewährt.

Die Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Landesamt für Statistik auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung (aktuell 19.855 zum 30. Juni 2023 für die Stadt Schmalkalden).

 

Diese Einwohnerzahl ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters und somit auch für vorliegenden Beschluss im Sinne der o.g. Verordnung. 

 

 

 

 


 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme:

 

       in Höhe von:

 

       HHSt:

Ausgabe:

 

       in Höhe von: 186,60 je Monat bzw.

                               2.239,20 je Jahr

 

       HHSt: 0000.4100

siehe Begründung

 

mmerer

 


 

Anlagen

 

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   29.07.2024 09:35:48   Volkmar Werner