Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 180/23  

 
 
Betreff: Kommunalwahl 2024 - Berufung der Wahlleitung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10/1 Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Dehler, Michaela
Beratungsfolge:
Stadtrat Entscheidung
11.12.2023 
38. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden geändert beschlossen  (156/23S)

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Gemäß § 4 Absatz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) wird Frau Monika Dierich anlässlich der Durchführung der Kommunalwahl 2024 zur Wahlleiterin der Stadt Schmalkalden berufen.

 

  1. Gemäß § 4 Absatz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) wird Frau Ina Böttner anlässlich der Durchführung der Kommunalwahl 2024 zur Stellvertreterin der Wahlleiterin der Stadt Schmalkalden berufen.

 


Begründung:

 

Die Mitglieder des Stadtrates wurden am 26.05.2019 für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

„Die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder beginnt am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monats und endet mit dem Beginn der Amtszeit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.“ (§ 13 Absatz 2 ThürKWG)

 

„Die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder werden in jedem fünften Jahr in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli an einem Sonntag […] abgehalten.“ (§ 8 ThürKWG)

 

Der Wahltermin für die nächste Wahl des Stadtrates der Stadt Schmalkalden wurde durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde noch nicht verbindlich bestimmt. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Kommunalwahl am 26.05.2024 durchgeführt wird.

 

Zusätzlich finden parallel zur Wahl des Stadtrates der Stadt Schmalkalden im Stadtgebiet auch die Wahl des Bürgermeisters und der Ortsteilbürgermeister statt sowie auf Landkreisebene die Wahl des Kreistages und des Landrates.

 

Aufgrund der Vorschriften des § 4 Absatz (2) ThürKWG beruft der Stadtrat der Stadt Schmalkalden „[…] den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde […] zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein.“ 

 

Der Wahlleiter (m/w/d) ist Vorsitzender des Wahlausschusses in der Stadt/Gemeinde. Er beruft die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Wahl­ausschus­ses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind per Gesetz zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 


 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme
in Höhe von:

HHSt:

Ausgabe
in Höhe von:

HHSt:

siehe Begründung

 


 

Anlagen

 

 

 

Das Dokument wurde maschinell erstellt und digital signiert von:

Amtsleiter

mmerer

rgermeister / Erster Beigeordneter

 

Standpunkt der Ausschüsse

 

 

am

 

 

Ja

 

 

Nein

 

 

Enthaltung

 

Lt. Beschluss-
vorschlag

Änderung siehe Ergänzungs-
blatt

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

 

 

 

 

Bauwesen, Stadtsanierung u. Umweltschutz

 

 

 

 

 

 

Kultur, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Soziales

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftsförderung, Tourismus u. Verkehr

 

 

 

 

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

 

 

 

 

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   23.11.2023 18:21:05   Thomas Kaminski