Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden wählt Herrn/Frau …, geb. am … gemäß § 32 Absatz (1) ThürKO i.V.m. § 7 Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden zum/zur hauptamtlichen Ersten Beigeordneten.
Begründung:
Gemäß § 32 Absatz (1) ThürKO muss jede Gemeinde/Stadt einen Beigeordneten haben. Dieser ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Mit der Dritten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 01.03.2023 wurde vom Stadtrat beschlossen, die Stelle eines hauptamtlichen Ersten Beigeordneten der Stadt Schmalkalden zu schaffen.
Gemäß § 32 Absatz (5) ThürKO wird der hauptamtliche Beigeordnete vom Stadtrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Ihm/Ihr wird die ständige Vertretung des Geschäftsbereichs des Hauptamtes und des Beteiligungsmanagements übertragen.
Auf die vorab mit dem Ältestenrat abgestimmte und am 17.04.2023 im Thüringer Staatsanzeiger annoncierte öffentliche Stellenausschreibung hat sich bis zum Ende der Ausschreibungsfrist ausschließlich ein Kandidat beworben, welcher die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Den Fraktionen wurde die Gelegenheit gegeben, die Bewerbungsunterlagen einzusehen und am Vorstellungsgespräch vom 17.05.2023 teilzunehmen. Sowohl der Bürgermeister als auch die Stadtratsmitglieder haben nach § 32 Absatz (5) ThürKO ein Vorschlagsrecht für den Kandidaten/die Kandidatin.
Die Wahl wird geheim mittels Stimmzettel durchgeführt. Mit der Durchführung und der Überwachung der Wahlhandlung werden Vertreter/innen des Hauptamtes betraut.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Stadtrates erhält.
Die Annahme der Wahl erfolgt bei Anwesenheit des/der Gewählten direkt im Anschluss an die Wahl. Die Ernennung und die Vereidigung des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.
Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Bürgermeister in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber/in oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Stadtratsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. Stehen nach Ansicht des Bürgermeisters keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten.
Nach § 19 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) i.V.m. § 2 Absatz (1) Nr. 2 lit. a) der Thüringer Kommunal-Besoldungsverordnung (ThürKomBesV) wird der hauptamtliche Erste Beigeordnete als erster Stellvertreter des Bürgermeisters in Gemeinden mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet (beginnt in Erfahrungsstufe 10 der jeweiligen Besoldungsgruppe). Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden zunächst auf insgesamt ca. 120.000 €/Jahr geschätzt (je nach persönlichen Umständen, die im Nachgang geprüft werden):
- HHSt. 0000.4100: ca. 7.000 €/Monat (Beamtenbezüge) - HHSt. 0000.4300: ca. 2.500 €/Monat (Beiträge zur Versorgungskasse, Umlage) - HHSt. 0000.4500: ca. 500 €/Monat (Beihilfe)
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