Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 005/22  

 
 
Betreff: Kommunalwahlen 2022 - Berufung der Wahlleitung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10/1 Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Böttner, Ina
Beratungsfolge:
Stadtrat Entscheidung
31.01.2022 
22. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden ungeändert beschlossen  (004/22S)

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Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. Gemäß § 4 Absatz (2) des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) wird Frau Monika Dierich anlässlich der Durchführung der Kommunalwahl 2022 zur Wahlleiterin der Stadt Schmalkalden berufen.

 

  1. Gemäß § 4 Absatz (2) des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) wird Herr Robert Glienke anlässlich der Durchführung der Kommunalwahl 2022 zum Stellvertreter der Wahlleiterin der Stadt Schmalkalden berufen.

 

 

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Begründung:

 

Mit dem Rundschreiben des TMIK vom 01.12.2021 wurde mitgeteilt, dass (voraussichtlich) am 12.06.2022 die ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister zu wählen sind, deren Amtszeit nach § 26 Absatz (3) ThürKWG am 30.062022 abläuft. Hiervon sind auch die Ortsteilbürgermeister betroffen, welche im Zuge der Gemeindeneugliederung 2018/2019 zum ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister berufen wurden. Für die Stadt Schmalkalden betrifft dies den Ortsteil Springstille.

 

Die Amtszeit der am (voraussichtlich) 12.06.2022 gewählten Ortsteilbürgermeister beträgt durch die Regelung des ThürKWG nur 2 Jahre. Erst mit der Wahl des Stadtrates im Jahr 2024 erlangen auch die von der bevorstehenden Wahl betroffenen Ortsteilbürgermeister ihre „ordentliche“ Amtszeit von 5 Jahren entsprechend der Regelung des § 45 Absatz (4) ThürKO wieder (vgl. E-Mail der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 22.12.2021).

 

Aufgrund der Vorschriften des § 4 Absatz (2) ThürKWG beruft der Stadtrat der Stadt Schmalkalden „(…) den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde (…) zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein.“

 

Der Wahlleiter (m/w) ist Vorsitzende/r des Wahlausschusses in der Stadt/Gemeinde. Er/Sie beruft die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind per Gesetz zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme
in Höhe von:

HHSt:

Ausgabe
in Höhe von:

HHSt:

siehe Begründung

 

 

 

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Anlagen

 

 

 

 

Bürgermeister

 

Das Dokument wurde maschinell erstellt und digital signiert von:

Amtsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

 

Standpunkt der Ausschüsse

 

 

am

 

 

Ja

 

 

Nein

 

 

Enthaltung

 

Lt. Beschluss-
vorschlag

Änderung siehe Ergänzungs-
blatt

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

 

 

 

 

Bauwesen, Stadtsanierung u. Umweltschutz

 

 

 

 

 

 

Kultur, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Soziales

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftsförderung, Tourismus u. Verkehr

 

 

 

 

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   21.01.2022 09:27:29   Thomas Kaminski