Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Begründung:
Mit dem Rundschreiben des TMIK vom 01.12.2021 wurde mitgeteilt, dass (voraussichtlich) am 12.06.2022 die ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister zu wählen sind, deren Amtszeit nach § 26 Absatz (3) ThürKWG am 30.062022 abläuft. Hiervon sind auch die Ortsteilbürgermeister betroffen, welche im Zuge der Gemeindeneugliederung 2018/2019 zum ehrenamtlichen Ortsteilbürgermeister berufen wurden. Für die Stadt Schmalkalden betrifft dies den Ortsteil Springstille.
Die Amtszeit der am (voraussichtlich) 12.06.2022 gewählten Ortsteilbürgermeister beträgt durch die Regelung des ThürKWG nur 2 Jahre. Erst mit der Wahl des Stadtrates im Jahr 2024 erlangen auch die von der bevorstehenden Wahl betroffenen Ortsteilbürgermeister ihre „ordentliche“ Amtszeit von 5 Jahren entsprechend der Regelung des § 45 Absatz (4) ThürKO wieder (vgl. E-Mail der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 22.12.2021).
Aufgrund der Vorschriften des § 4 Absatz (2) ThürKWG beruft der Stadtrat der Stadt Schmalkalden „(…) den Bürgermeister, einen der Beigeordneten oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde (…) zum Wahlleiter und eine weitere Person zur Stellvertretung des Wahlleiters. Bewerber, Beauftragte für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter sowie Leiter einer Aufstellungsversammlung für die Gemeindewahl oder eine der gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen können nicht Wahlleiter oder Stellvertreter des Wahlleiters sein.“
Der Wahlleiter (m/w) ist Vorsitzende/r des Wahlausschusses in der Stadt/Gemeinde. Er/Sie beruft die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind per Gesetz zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
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