Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden beschließt die in der Anlage beigefügte Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung von Notunterkünften der Stadt Schmalkalden (Notunterkunfts-Kostensatzung).
Begründung:
Neukalkulation der Benutzungsgebühren für Notunterkünfte und Neufassung der Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung von Notunterkünfte der Stadt Schmalkalden
Vorbemerkung Die seit 08.11.2005 gültige Kostensatzung zur Satzung über die Benutzung von Notunterkünfte der Stadt Schmalkalden bedarf einer Neufassung. Nach 16 Jahren ist eine Neufestsetzung der Nutzungsentschädigungen sowie der Nebenkosten aufgrund veränderter Marktpreise und Gegebenheiten erforderlich. Darauf wird nachfolgend näher eingegangen.
Die derzeitig gültigen Gebührensätze wurden vom Stadtrat am 07.11.2005 beschlossen. Nach 16 Jahren ist eine Überprüfung und Anpassung an die Kostenentwicklung notwendig.
Die Notunterkünfte der Stadt Schmalkalden sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die Entgeltregelung richtet sich deshalb ausschließlich nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG). Die Gebühren müssen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden.
In der Stadt Schmalkalden können insgesamt bis 13 Obdachlose in Unterkünften untergebracht werden.
Kalkulation der Benutzungsgebühren Für alle Obdachlosenunterkünfte werden einheitliche Gebühren festgesetzt, da die Einrichtungen keine auffallenden Leistungsunterschiede bieten. Bei den Unterkünften handelt es sich um zwei Wohnungen im Neubaugebiet Walperloh, Schmalkalden mit einzelnen Zimmern, zentralen Bad und Gemeinschaftsküche, Zentralheizung und mit guter Ausstattung.
Die Benutzungsgebühren für eine Notunterkunft sind vom Stadtrat als zuständigem Rechtsetzungsorgan nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei sind der Kostendeckungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Kostendeckungsprinzip setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen entstehenden Kosten voraus, und der Kostendeckungsgrundsatz verbietet zugleich eine Gebührenbemessung, die das Aufkommen der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anrechenbaren Kosten übersteigt.
Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden. Unterhalb der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Obergrenze der Gebührenbemessung ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz folgende Willkürverbot eingeschränkt.
Der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wurden diejenigen Unterkünfte, die derzeit als Obdachlosenunterkunft genutzt werden und die auch auf absehbare Zeit als Obdachlosenunterkünfte weiterhin genutzt werden sollen. Der Kalkulationszeitraum umfasst die Jahre 2021-2025. Hierzu werden die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge des Jahres 2021 herangezogen. Für diesen Zeitraum wurden die Ausgaben und Einnahmen anhand der Jahresrechnung ermittelt und gegenübergestellt.
Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren wurden folgende Kosten berücksichtigt:
- bezahlte Mieten und Pachten - Betriebskosten - unterkunftsbezogene Verwaltungskosten - Betreuung der Notunterkünfte
Der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden die Mittelanmeldungen für den Haushaltsplan 2022.
Ermittlung tatsächliche Kosten Obdachlosenunterkunft / Objektbewirtschaftung, inkl. Nebenkosten pro m² pro Monat Da bei einer Gebührenfestsetzung der Rückgriff auf mietvertragliche Regelungen unzulässig ist, ist bei Obdachlosenunterkünften eine Nebenkostenabrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch nicht möglich. Die Nebenkosten müssen deshalb entweder bereits bei den Benutzungsgebühren einkalkuliert werden oder es müssen separate Gebührentatbestände in die Satzung aufgenommen werden. Nach den bisherigen Erfahrungen mit den Verbrauchsgewohnheiten der in Obdachlosenunterkünfte Eingewiesenen, ist die Höhe des jeweiligen Verbrauchs nicht so sehr von der Größe der Unterkunft, sondern mehr von der Anzahl der eingewiesenen Personen und deren Verbrauchsverhalten abhängig.
Bei den Kosten ist festzustellen, dass die Kosten der Müllbeseitigung, die Kosten für Wasser/Abwasser (in der Miete enthalten) Strom und Heizung wegen gestiegener Energiepreise und speziell auch aufgrund des enormen Verbrauchs deutlich höher anzusetzen sind.
Kosten
Allendestraße 24 d – 100 m² Wohnfläche
Allendestraße 28 – 114 m² Wohnfläche
Versicherung von 80,35 € und die Betreuungskosten gem. Kooperationsvertrag mit der IFBW e. V. und der Stadt Schmalkalden von 20.063,52 € wurden anteilig auf die Wohnungen je m² aufgeteilt.
Gesamtkosten 19.335,90 € 21.216,44 € Fläche 100 m² 114 m² Kosten je m² 193,55 186,10 Kosten je m² mtl. 16,10 15,50 Kosten Whg. mtl. 1.610 € 1.767 € Tgl. Kosten 52 € 57 €
Neben der Betreuung vor Ort durch die IFBW e. V. ist ein Verwaltungsfachangestellter/in bzw. Beamter/in mit der Bearbeitung der Obdachlosenangelegenheit zu ca. 15 % der anfallenden Tätigkeiten beschäftigt. Die Bearbeitung umfasst die reine Verwaltungstätigkeit, die Einnahmeüberwachung, die behördenübergreifende Zusammenarbeit sowie Tätigkeiten als Verwaltungsvollzugsbeamter in Bezug auf die Unterbringung Obdachloser.
Die derzeitige Gebühr beträgt 6,00 Euro pro Tag. Dies entspreche einer monatlichen Benutzungsgebühr von 180 Euro bzw. 186 Euro und Kosten je m² mtl. von 1,80 / 1,86 Euro.
Fazit Gemäß § 12 Abs. 2 ThürKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen
Die Gebühren für die Unterkunft sind von jedem Nutzer der Einrichtung zu entrichten, denn
Liegen die Kosten für eine Unterkunft oberhalb der festgelegten Grenze, dann sind die Mehrkosten vom Leistungsempfänger selbst zu tragen, das heißt, sie sind aus dem Regelsatz zu bestreiten.
Die tatsächlich ermittelten Gebühren liegen für die Jahre 2022 - 2025 weit über dem durch den Leistungsträger übernommenen Kostensatz. Es ist unwahrscheinlich, dass die Nutzer die Mehrkosten selbst tragen würden bzw. selbst tragen können.
Nach der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der eingewiesenen Personen im Einzelfall, kommt daher nur eine Kappung des Gebührensatzes im Sinne des ThürKAG in Frage, um zu einer sozialverträglichen Belastung zu gelangen. Andernfalls würde zwar die Gebühr auskömmlich kalkuliert sein, die Benutzungsgebühr aber nicht vollständig gezahlt werden und die offenen Forderungen müssen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Dies gestaltet sich wiederum schwierig, da sich die eingewiesenen Personen regelmäßig unterhalb der Pfändungsfreigrenze bewegen.
Um daraus resultierende Außenstände zu vermeiden, muss die Benutzungsgebühr so festgesetzt werden, dass diese für die Unterkunft zu erhebende Gebühr nah an der KdU-Grenze liegt.
Das Fachamt schlägt folgende Entscheidung vor:
Die Benutzungsgebühr wird von 6 € / pro Tag auf 12,50 € / pro Tag erhöht.
Eine Erhebung des kostendeckenden Gebührensatzes in Höhe der tatsächlich errechneten Gebühren wäre, auf Grund der Tatsache, dass dem Nutzer lediglich ein Schlafplatz für eine bestimmte Anzahl von Nächten zur Verfügung steht, nicht gerechtfertigt.
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