Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 173/21  

 
 
Betreff: Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Hier: Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10/1 Allgemeine Verwaltung Bearbeiter/-in: Glienke, Robert
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
30.11.2021 
17. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses Empfehlung   
Stadtrat Entscheidung
13.12.2021 
21. Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden ungeändert beschlossen  (132/21S)
Anlagen:
2021_11_19_Entw_Zweite_Satzung_Änderung_Hauptsatzung_Stadt_Schmalkalden_Muster_GStB
2021_04_13_TMIK-Rundschreiben_Anwendungshinweise_ThuerKO

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage im Entwurf beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

Aufgrund des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zum 01.04.2021 und den damit verbundenen Neuregelungen wird seitens der Verwaltung eine Änderung der Hauptsatzung per Zweiter Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden in den folgenden Punkten empfohlen:

 

  1. Einfügung des § 4b – Einwohnerfragestunde

 

Durch die neue Regelung in § 15 Absatz (1a) Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird dem Stadtrat aufgegeben, bei öffentlichen Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durchzuführen. Da nach der gesetzlichen Regelung das Nähere in der Hauptsatzung zu regeln ist, sind die Gemeinden verpflichtet, entsprechende Regelungen in die Hauptsatzung aufzunehmen. Die Ausgestaltung der Fragestunde, wie z.B. deren Dauer oder der zulässige Umfang und die Anzahl der Fragen, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Da es sich hinsichtlich der Frage der Durchführung der Einwohnerfragestunde um eine „Soll“-Regelung handelt, ist in der Regel eine Einwohnerfragestunde durchzuführen. Das heißt, der Stadtrat kann hiervon nur im Einzelfall abweichen, wenn Sachgründe dies rechtfertigen. Aktuell kommt als ein solcher Grund die „Coronalage“ in Abhängigkeit von der örtlichen Inzidenzlage und den Hygieneschutzmöglichkeiten (z.B. Raumsituation) in Betracht. In der Einwohnerfragestunde sind Fragen zu den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, zu beantworten. Fragen zu Angelegenheiten, die der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit erledigt (§ 29 Absatz (2) ThürKO) oder dem Bürgermeister von den Gemeinderäten zur selbstständigen Erledigung übertragen worden ist (§ 29 Absatz (4) ThürKO), beantwortet der Bürgermeister nach seinem Ermessen.

 

Aufgrund der bereits bestehenden Regelung innerhalb der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Schmalkalden (vgl. § 5 ebd.), wurde die gesamte Regelung mit Abweichung des Absatzes (1) (nähere Bestimmung des Inhalts und des Zeitpunktes nach § 15 Absatz (1a) ThürKO) wortgleich aus der Geschäftsordnung in die Hauptsatzung übernommen.

 

  1. Einfügung des § 8a – Sitzung und Entscheidungen in Notlagen

 

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 11.03.2021 wurde vom Gesetzgeber ein neuer § 36a – Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen – in der ThürKO aufgenommen. Danach können Sitzungen der städtischen Gremien in Notlagen, wie der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie, auch als Videokonferenzen o. ä. durchgeführt werden. Dies ist unter den genannten Voraussetzungen des § 36a ThürKO möglich.

 

Zunächst muss eine außergewöhnliche Situation vorliegen. Hier sind beispielhaft Katastrophenfälle nach § 34 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG), Pandemien oder Epidemien genannt. Weiterhin darf es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund dieser Situation nicht möglich sein, an einer Präsenzsitzung teilzunehmen. Die Möglichkeit der Teilnahme ist dann zu verneinen, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Krisensituation nach Abwägung aller Umstände nicht möglich ist, an Präsenzsitzungen des Stadtrates persönlich teilzunehmen. Dabei können die Mitglieder tatsächlich (z.B. wegen eines Zugangs- bzw. Zufahrtshindernisse oder einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben) oder rechtlich (z.B. durch infektionsschutzrechtliche Bestimmungen) gehindert sein, an diesen (potentiellen) Sitzungen teilzunehmen. Die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise können die herkömmliche Arbeit des Stadtrates in Form von Präsenzsitzungen, in denen die Mitglieder körperlich anwesend sind, daher nicht ersetzen. Sie sind deshalb nur in Notlagen zulässig.

 

Die Feststellung über das Vorliegen einer sog. Notlage trifft der Bürgermeister unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Dabei ist jedenfalls zu berücksichtigen, ob eine Präsenzsitzung in einer anderen (im Fall der Covid-19-Pandemie beispielsweise größeren) Räumlichkeit durchgeführt werden kann. Insoweit wird eine Abstimmung mit einer Fachbehörde (z.B. Gesundheitsamt) empfohlen. Aufgrund des restriktiven Anwendungsgebotes dieser Sitzungsform hat der Stadtrat in dieser und der/n folgenden Sitzung/en, also auch in einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO, den Fortbestand der sog. Notlage zu beschließen. Sollte der Stadtrat nicht den Fortbestand der Notlage beschließen, ist der Stadtrat zu einer Präsenzsitzung einzuladen. Sollte eine Entscheidung auch nicht bis zu einer dringlichen Sitzung des Stadtrats ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden können, dürfen die Bürgermeister von ihrem Eilentscheidungsrecht nach § 30 ThürKO Gebrauch machen.

 

Weiterhin wurde im § 36a Absatz (2) ThürKO die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen geregelt, wenn in einer festgestellten Notlage eine Durchführung von Sitzungen als Videokonferenz (§ 36a Absatz (1) Satz 1 ThürKO) nicht möglich ist und die Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer nächsten Sitzung des Gemeinde- bzw. Stadtrates aufgeschoben werden kann. Die Unmöglichkeit in diesem Sinne kann angenommen werden, wenn eine Sitzung nach § 36a Absatz (1) Satz 1 ThürKO aufgrund einer technischen Störung nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einladungsfrist abgekürzt werden kann. Für einen Umlaufbeschluss nach § 36a ThürKO bedarf es eines Antrages (mindestens in Textform). Diese Textform macht es notwendig, dass eine abgegebene lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (z.B. „klassischer“ schriftlicher Antrag auf Papier, Telefax, E-Mail, USB-Stick, Festplatte, CD-ROM, DVD etc.). Der Durchführung eines Umlaufverfahrens müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zustimmen. Die Beschlussfassung über die Vorlage in der Sache unterliegt sodann den für die Beschlussfassung in Sitzungen erforderlichen Mehrheitserfordernissen (vgl. § 36a Absatz (2) Satz 3 und 4 ThürKO).

 

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist auch bei einer öffentlichen Sitzung ohne körperliche Anwesenheit der Mitglieder nach § 36a Absatz (1) Satz 1 ThürKO zu beachten. Deshalb sind Bild und Ton der Sitzung in einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum zu übertragen (§ 40 Absatz (1) Satz 3 ThürKO). Bild und Ton der Sitzung müssen ohne zeitliche Verzögerung zum tatsächlichen Sitzungsverlauf übertragen werden. Der Öffentlichkeit muss es möglich sein, die jeweiligen Wortbeiträge zu hören und den Redner dabei zu sehen. Hierfür ist es nicht zwingend erforderlich, dass alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats jederzeit zu sehen sind. Auch bei einer Präsenzsitzung sind nicht alle anwesenden Mitglieder jederzeit zu sehen. Beim Umlaufverfahren wird der Grundsatz der Öffentlichkeit gewahrt, indem die Angelegenheiten vor der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden (§ 40 Absatz (3) Satz 1 ThürKO). Welches die geeignete Weise ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Vorzugswürdig ist dabei zunächst die von der Hauptsatzung vorgesehene Form der ortsüblichen Bekanntmachung. Allerdings kann auch eine andere geeignete Weise (z.B. der Internetauftritt der Gemeinde) in Betracht kommen, wenn die in der Hauptsatzung bestimmte Bekanntmachung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann. Das gilt gleichermaßen für die gefassten Beschlüsse. Die Öffentlichkeit soll rechtzeitig über die entscheidenden Angelegenheiten und die dazu gefassten Beschlüsse informiert werden. Die maßgebliche Form der Bekanntmachung ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

 

Diese Regelungen gelten entsprechend für andere kommunale Gremien wie beispielsweise Ausschüsse, Ortsteil-räte und Beiräte, soweit sie keinen besonderen Regelungen unterliegen.

 

Eine Regelung zur Einführung von Sitzungen in Form von Videokonferenzen war innerhalb der Hauptsatzung bislang nicht erforderlich. § 36a Absatz (4) ThürKO legt jedoch fest, dass es für die Anwendung der Inhalte des § 36a ThürKO ab dem 01.01.2022 einer Hauptsatzungsregelung bedarf. Um dieser Vorschrift nachzukommen, soll der neue § 5a in der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden aufgenommen werden. Dieser regelt detailliert die Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen und das Treffen von Entscheidungen des Stadtrates in Notlagen entsprechend der §§ 36a und 40 ThürKO. Mit Absatz (6) soll die Regelung auch für die Ausschüsse gelten.

 

  1. Einfügung des § 8b – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Mit § 26a ThürKO wurde im April 2021 die obligatorische Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei Planungen oder Vorhaben in einer Gemeinde eingeführt, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Das heißt, im Regelfall sind Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf von der Beteiligung abgesehen

werden.

 

Mit Blick auf die unterschiedlichen Planungen und Vorhaben können unterschiedliche Beteiligungsformen angemessen sein und zur Anwendung gelangen. Die Entscheidungskompetenz, welche Beteiligungsform gewählt wird, soll dem Bürgermeister übertragen werden. Der Stadtrat ist nicht an die Stellungnahme gebunden.

 

Die weitere Ausgestaltung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen soll zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert und mit den zu beteiligten Fachausschüssen vorberaten werden.

 

 

Zur Auslegung und Umsetzung der neuen Regelungen wird auf die jeweils geltende Kommentarliteratur sowie die jeweilige Rechtsprechung verwiesen. Erste Anwendungshinweise liefert das Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (TMIK) vom 13.04.2021, welches der Beschlussvorlage beigefügt ist, sowie die Muster-Hauptsatzung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e.V..

 

Zur Anpassung und Ergänzung, ggf. Neufassung, der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Schmalkalden soll es nach dem Inkrafttreten der Zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden kommen.

 

Redaktionelle Anmerkung: Der Entwurf zur Zweiten Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden wurde zur Vorprüfung an die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen gesendet. Die Rechtsaufsichtsbehörde teilte am 23.11.2021 telefonisch mit, dass der Satzungsentwurf keine Beanstandungen zulässt.

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme
in Höhe von:

HHSt:

Ausgabe
in Höhe von:

 

siehe Begründung

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Anlagen:

 

-          Entwurf der Zweiten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden (2. Entwurf vom 19.11.2021)

-          TMIK-Rundschreiben vom 13.04.2021 (Anwendungshinweise)

 

 

 

Bürgermeister

 

 

 

Das Dokument wurde maschinell erstellt und digital signiert von:

Amtsleiter

Kämmerer

Bürgermeister

 

Standpunkt der Ausschüsse

 

 

am

 

 

Ja

 

 

Nein

 

 

Enthaltung

 

Lt. Beschluss-
vorschlag

Änderung siehe Ergänzungs-
blatt

Haupt- und Finanzausschuss

30.11.2021

6

-

-

x

 

Bauwesen, Stadtsanierung u. Umweltschutz

 

 

 

 

 

 

Kultur, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Soziales

 

 

 

 

 

 

Wirtschaftsförderung, Tourismus u. Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2021_11_19_Entw_Zweite_Satzung_Änderung_Hauptsatzung_Stadt_Schmalkalden_Muster_GStB (189 KB)    
Anlage 2 2 2021_04_13_TMIK-Rundschreiben_Anwendungshinweise_ThuerKO (168 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   13.12.2021 18:26:30   Robert Glienke