Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Auf der Grundlage des Sonderberichtes des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 31.05.2021, AZ: 12-0768.063-TP.14-18, sowie auf der Grundlage der Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen in den Schlussberichten zur Prüfung der Jahresrechnungen der Stadt Schmalkalden für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 vom 31.05.2021 beschließt der Stadtrat der Stadt Schmalkalden gemäß § 80 Absatz (3) Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hinsichtlich der geprüften Bau- und Beschaffungsmaßnahmen der Stadt Schmalkalden in den Jahren 2014 bis 2018 die Entlastung des Bürgermeisters.
Begründung:
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Schmalkalden-Schmalkalden hat im Zuge der Prüfung der Jahresrechnungen der Stadt Schmalkalden für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 auch die Prüfung ausgewählter Bau- und Beschaffungsmaßnahmen der Stadt Schmalkalden in den Jahren 2014 bis 2018 vorgenommen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen erstellte mit Datum vom 31.05.2021 den Sonderbericht zur Prüfung ausgewählter Bau- und Beschaffungsmaßnahmen der Stadt Schmalkalden in den Jahren 2014 bis 2018. Der Sonderbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 31.05.2021 ist bereits der Beschlussvorlage Nr. BV 115/21 als Anlage beigefügt. Auf diesen Sonderbericht wird hiermit Bezug genommen.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sonderberichtes vom 31.05.2021 sowie der Ausführungen in den Schlussberichten zur Prüfung der Jahresrechnungen der Stadt Schmalkalden für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 vom 31.05.2021 kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich bei der Prüfung keine gravierenden Beanstandungen ergeben haben, welche eine Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 80 Absatz (3) ThürKO ausschließen würden. Das Prüfergebnis lässt die Entlastung des Bürgermeisters zu.
Gemäß § 80 Absatz (3) ThürKO hat der Stadtrat über die Feststellung des Sonderberichtes sowie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.
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