Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 132/25  

 
 
Betreff: Beschlussvorlage_Silvester_Abbrennverbotszone_Innenstadt_Schloß
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:32 Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Riedl, Marko
Beratungsfolge:
Stadtrat Entscheidung
08.12.2025 
Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden   (121/25S)  

 BV 132/25 Silvester_Abbrennverbotszone_Innenstadt_Schloß

Der Stadtrat beschließt,

die Einrichtung einer temporären Abbrennverbotszone für Silvesterfeuerwerk in der Zeit vom 28.12.2025 bis einschließlich 02.01.2026

Orte:

Auergasse, Marktplatz, Salzbrücke, Lutherplatz und Schlossanlage. Umrahmt wird diese Abrennverbotszone durch die L1118, die Haindorfgasse, die Haargasse und die Schlossanlage.

 


Begründung:

Thüringer Städte mit historischen Stadtkernen wie Erfurt, Gotha, Weimar und Mühlhausen haben bereits in der Vergangenheit vergleichbare Zonen eingerichtet und positive Wirkungen erzielt.

Die Lage aus der Silvesternacht 2024/2025 mit Sachschäden in Höhe von mehreren tausend Euro auf dem Marktplatz, Schadstellen an der Stadtkirche und Beschwerden von Bürgern hatten im ersten Quartal 2025 politische Diskussionen in den Gremien zur Folge.

Die Stadtverwaltung ist nach Prüfung zur Entscheidung gekommen, eine temporäre und örtlich begrenzte Abbrennverbotszone zu festzulegen.

Allgemeine Verbote für das Abbrennen von Feuerwerk gelten grundsätzlich in der Nähe von z.B. Kirchen und Fachwerkhäusern. Kommunen können die Grundsätze durch kommunale Zonen ausgestalten. Dies soll mit dieser Vorlage geschehen. Ziel ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Schmalkalden.

Ergänzend zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen die Lärmbelästigung, Unfälle, Feinstaubbelastung und Müll vermindert werden.

Die Stadtverwaltung sieht weiterhin für das Silvesterfeuerwerk auf kommunalem Grund Silvesterfeuerwerk-Abbrennorte vor:

  • Parkplätze: Steinere Wiese und Pfaffenwiese,
  • der Bereich Radweg, Höhe KITA Weidebrunn,
  •  die Buswendeschleife in Näherstille,
  • Parkplatz Kunstrasenplatz,

um Überwachung aber auch Reinigung im Nachgang blockorientierter Vollziehen zu können.

Die Maßnahme ergibt sich aus §§ 5 OBG i.V.m. SprengG i.V..m. 1. SprengV

 

 


 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme
in Höhe von:

HHSt:

Ausgabe
in Höhe von:

HHSt:

siehe Begründung

 

mmerer

 

 

 


 

Anlagen

 

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   05.12.2025 09:39:56   Volkmar Werner