Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden

Vorlage - BV 124/25  

 
 
Betreff: Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Hier: Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:10 S2 Stabsstelle Gremienmanagement Bearbeiter/-in: Dehler, Michaela
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
25.11.2025 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses      
Stadtrat Entscheidung
08.12.2025 
Sitzung des Stadtrates der Stadt Schmalkalden      
Anlagen:
ENTWURF Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
ENTWURF Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Änderungen in roter Schriftfarbe
Anpassung Entschädigungen Stadträte
Anpassung Aufwandsentschädigungen Ortsteilbürgermeister

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt

die in der Anlage 1 im Entwurf beigefügte Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden.

 


 


Begründung:

 

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder Stadträte:

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder ist jährlich zu überprüfen. Unterschreitet ein in der Hauptsatzung festgesetzter Betrag den nach der Thüringer Entschädigungsverordnung (ThürEntschVO) fest­gelegten Mindestbetrag, ist der Betrag neu festzusetzen.

 

Entsprechend der „Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2025“, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 10 vom 17. Juli 2025, wird die Preisentwicklungsrate mit 2,2 vom Hundert beziffert.

 

Daraus resultierend ergeben sich ab dem 01.01.2026 die in der Anlage 3 dargestellten Höchst- bzw. Mindest­beträge für die Stadträte. Infolge dessen ist der aktuell festgesetzte monatliche Sockelbetrag zu erhöhen.

 

 

Aufwandsentschädigungen Ortsteilbürgermeister:

 

Die Aufwandsentschädigung der Ortsteilbürgermeister als kommunale Wahlbeamte berechnet sich auf Grund­lage der Thüringer Aufwandsentschädigungsverordnung (ThürAufEVO). Sie ist ebenso jährlich hinsichtlich der Preisentwicklungsrate zu überprüfen. Die festgesetzten Beträge liegen alle oberhalb der Mindest- sowie unterhalb der Höchstbeträge und müssen daher nicht zwingend angepasst werden. Berücksichtigt man jedoch die Einwohnerzahlen, die den im November 2024 nachgelagert zur Kommunalwahl durchgeführten Ortsteilrats­wahlen zugrunde lagen (Vorgabe des § 5 Abs. 5 ThürAufEVO) und die gegenüber der vorangegangenen Legislaturperiode meist niedriger ausfallen, sowie die Steigerung um die Preisentwicklungsrate (lt. § 1 Abs. 4 ThürAufEVO) von 2,2 %, ergeben sich die in der Anlage 4 dargelegten Aufwandsentschädigungsbeträge.

 

 

zusätzliches Sitzungsgeld für den Schriftführer eines Ortsteilrates:

 

Laut § 15 Abs. 5 der Hauptsatzung erhält das Ortsteilratsmitglied, das zur Ortsteilratssitzung das Sitzungs­protokoll führt, eine zusätzliche Entschädigung von 25,- €.

Nach § 15 Abs. 9 Zi. 4 der Hauptsatzung besteht ebenso die Möglichkeit, dass ein externer Schriftführer das Ortsteilratsprotokoll führt und dafür aus den jeweiligen Ortsteilmitteln entschädigt wird. Der entsprechende Ehrenamtsvertrag sieht aktuell ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,- € pro Sitzung vor, jedoch – hauptsatzungskonform – zu Lasten der jeweiligen Ortsteilmittel. Aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der einfacheren haushaltstechnischen Abwicklung (momentan Auszahlung aus HHSt. 0000.4010 unter HH-Sperre bei den jeweiligen Ortsteilmitteln) wird vorgeschlagen, zukünftig die Kosten für externe Schriftführer nicht mehr zu Lasten der Ortsteilmittel vorzusehen und folglich die bestehenden Ehrenamtsverträge dahingehend anzupassen.

 

 

Entschädigung bei Wahlen:

 

Im Ergebnis der Vorab-Prüfung des Satzungsentwurfs hat die Rechtsaufsichtsbehörde betreffend § 15 Abs. 6 der Hauptsatzung darauf hingewiesen, dass die Stadt Schmalkalden lediglich für die Kommunalwahlen die Entschädigung in ihrer Hauptsatzung regeln darf. Die Entschädigungen für Europa-, Bundestags- und Landtags­wahlen sind in der Europa-, Bundes- bzw. Thüringer Landeswahlordnung (höherrangiges Recht) gesetzlich geregelt.

Bezüglich der Entschädigungshöhe wurde, analog der bis zum Jahr 2024 geltenden Fassung der Hauptsatzung, der Verweis auf die entsprechende Regelung der Bundeswahlordnung (BWO) übernommen.

 


 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Ja

 

 

Nein

Einnahme:

 

       in Höhe von:

       HHSt:

Ausgabe:

 

       in Höhe von:

 

        Sockelbetrag Stadtrat:

        36.144,00 €hrlich

        (125,50 € x 24 Stadträte x 12 Monate)

 

        Aufwandsentschädigungen Ortsteil-

        rgermeister:

        37.740,00 €hrlich

        (3.145,00 monatlich x 12 Monate)

 

         Entschädigung externe Schriftführer

         Ortsteilrat

         25,00 pro Sitzung

 

         HHSt: 0000.4010

siehe Begründung

 

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Anlagen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 ENTWURF Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (129 KB)    
Anlage 2 2 ENTWURF Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Änderungen in roter Schriftfarbe (130 KB)    
Anlage 3 3 Anpassung Entschädigungen Stadträte (422 KB)    
Anlage 4 4 Anpassung Aufwandsentschädigungen Ortsteilbürgermeister (714 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
Aktueller Stand   28.11.2025 10:25:13   Ramona König