Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
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Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt:
Begründung:
Ziel des Bebauungsplans ist es, für das bestehende Einkaufszentrum „Renthofstraße“ eine Umstrukturierung zu ermöglichen (Umgestaltung des Eingangsbereiches einhergehend mit einer Anpassung der Verkaufsflächen sowie die Schaffung flexiblerer Möglichkeiten zur Vermietung).
Es ist darauf hinzuweisen, dass der neu aufzustellenden Bebauungsplan damit den rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Kaufhaus am Festplatz" (vom 04.09.1996) überlagert und bezieht darüber hinaus einen östlichen liegenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb in den Bebauungsplan mit ein. Nach dem Erreichen der Rechtskraft des neu aufzustellenden Bebauungsplanes tritt dieser an die Stelle des vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Kaufhaus am Festplatz". Da ein Wiederaufleben des vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Kaufhaus am Festplatz" in dem vom Bebauungsplan Einkaufszentrum "Renthofstraße" überlagerten Teilbereich durch die Stadt nicht angestrebt wird, wird hierzu ein selbständiger Aufhebungsbeschluss gefasst. Angestrebt wird somit, dass der gesamte vorhabenbezogene Bebauungsplan "Kaufhaus am Festplatz" aufgehoben wird.
Für die Stadt Schmalkalden liegt ein rechtskräftiger Flächennutzungsplan mit Stand Mai 2004 vor. Im derzeitigen Flächennutzungsplan ist für den Bereich des Standortes „Sonderbaufläche Einkaufszentrum“ (EZ) und eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Parkplatz“ dargestellt. Der Bebauungsplan wird damit aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Verfahrensstand: In der Stadtratssitzung am 16.12.2019 wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss auf der Grundlage des § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gefasst. Nach § 13a BauGB kann auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Eine Umsetzung des anvisierten Bebauungsplanes gemäß § 13a BauGB ist nicht möglich, da die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Zugelassen werden sollen Vorhaben nach Nr. 18.6 i.V.m 18.8 der Anlage 1 (UVP - pflichtige Vorhaben) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, welche den zulässigen Schwellenwert für eine Umweltverträglichkeitsprüfung überschreiten. Der Schwellenwert beträgt 5.000 m² Geschossfläche. Die Vorhaben, welche zugelassen werden sollen, haben jedoch eine Geschossfläche von ca. 11.000 m². Aus diesem Grund wird der Beschluss 094/19S aufgehoben und der B-Plan im Regelverfahren bearbeitet.
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