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Betreff: |
Öffentliche Widmung von Straßenflächen |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Federführend: | 60/1 Bauververwaltung und Stadtentwicklung |
Bearbeiter/-in: | Hilpert, Lothar |
Beratungsfolge: |
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Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt: - Die im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Grundstücke
zwischen Agrargenossenschaft und Näherstille
Gemarkung Näherstille, Flur 2, Flurstück 83/5 Gemarkung Näherstille, Flur 2, Flurstück 145/1 Gemarkung Näherstille, Flur 5, Flurstück 73/0, eine Teilfläche von 2.636,82 m² Gemarkung Näherstille, Flur 6, Flurstück 89/5
werden dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
- Die vorgenannten Grundstücke werden als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Straßengesetz vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 290), eingestuft. Sie liegt als Einbahnstraße zwischen Asbacher Weg und Näherstiller Straße, L 1118. Auf dem Flurstück Gemarkung Näherstille Flur 6, Flurstück 89/5 ist die Straße im Gegenverkehr befahrbar.
- Der Teilabschnitt auf dem Flurstück Gemarkung Näherstille, Flur 6, Flurstück 89/5 behält die Bezeichnung „Am Hammerrain“.
Der Teilabschnitt Gemarkung Näherstille, Flur 2, Flurstück 83/5, Flurstück 145/1 und Gemarkung Näherstille, Flur 5, Flurstück 73/0 (Teilfläche) erhält die Bezeichnung „Rechts vom Asbacher Weg“ - Die Widmung dieser Verkehrsflächen ist in der durch § 6 des Thüringer Straßengesetzes bestimmten Form vorzunehmen und wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
- Aufgrund der baulichen Lage der Verkehrsfläche ist durch die Stadt Schmalkalden auf den Flurstücken der Gemarkung Näherstille, Flur 5, Flurstück 5, 6/5 und 7/1 sowie Gemarkung Näherstille, Flur 2, Flurstück 274/94, eine noch zu vermessende Teilfläche käuflich zu erwerben. Eine Teilfläche des städtischen Flurstücks Gemarkung Näherstille, Flur 2, Flurstück 179 ist neu zu vermessen.
- Das Flurstück Gemarkung Näherstille, Flur 2, Flurstück 145/1, soll käuflich erworben oder durch Tausch mit anderen städtischen Grundstücken in das Eigentum der Stadt Schmalkalden gebracht werden.
- Nach Abschluss der Regelung aller Grundstücksangelegenheiten wird die Verwaltung beauftragt, eine Bestandvermessung durchführen zu lassen.
Begründung: Die öffentliche Widmung ist erforderlich, da kein Nachweis der Verwaltung vorliegt, dass diese Verkehrsflächen nach ihrer Erstellung öffentlich gewidmet worden ist und zur Absicherung, dass diese Straße weiterhin, zu ihrem Zweck bestimmt, öffentlich genutzt werden kann.
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