Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage im Entwurf beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden.
Begründung:
Aufgrund des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene vom 07.10.2016, der Neufassung der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -) vom 06.11.2018 sowie der Anpassung von Arbeitsabläufen und den Formen der öffentlichen Bekanntmachung aus praktischen Gründen wird seitens der Verwaltung neben redaktionellen Anpassungen die Änderung der Hauptsatzung in den folgenden Punkten empfohlen:
Nachdem zunächst mit Neuerlass der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden vom 28.11.2018 die Bestimmungen zum Bürgerbegehren und zum Bürgerentscheid ersatzlos gestrichen wurden (vgl. Beschluss 094/18S), soll nun erneut eine Regelung zu diesem Thema mit folgendem Hintergrund getroffen werden:
Die bisherigen kommunalrechtlichen Regelungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den §§ 17, 17a und 17b ThürKO a.F. hat der Landesgesetzgeber im Rahmen eines Artikelgesetzes „Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene“ vom 07.10.2016 (GVBl. 2016, S. 506 ff.) durch eine Verweisregelung in einem neu gefassten § 17 ThürKO auf das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) ersetzt; die Regelungen des § 17 ThürKO n.F. und des ThürEBBG sind am 08.11.2016 in Kraft getreten. § 18 ThürEBBG wurde durch Gesetz vom 28.06.2017 mit Wirkung zum 28.07.2017 (GVBl. 2017, S. 157), §§ 5 und 6 ThürEBBG wurden durch Artikel 23 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. 2018, S. 229, 266) geändert.
Der Landesgesetzgeber hat durch die Regelungen des ThürEBBG die direktdemokratischen Möglichkeiten auf kommunaler Ebene erweitert. So ist jetzt z. B. die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Ortsteilen und Ortschaften möglich, Bürgerbegehren zur Beteiligung der Gemeinde/Stadt an Unternehmen und zur Einleitung der Abwahl von Bürgermeistern sind zulässig, der Gemeinde-/Stadtrat kann bei einem Bürgerentscheid eine Alternativvorlage mit zur Abstimmung stellen. Zudem kann der Gemeinde-/Stadtrat mit einer Zweidrittelmehrheit selbst beschließen, dass eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt wird.
Gleichermaßen wurde die Regelung des § 17 Abs. 9 ThürKO a.F. gestrichen, nach dem in der Hauptsatzung ausdrücklich nähere, d.h. erläuternde und klarstellende Regelungen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid getroffen werden konnten. Daher kommt den nunmehr enthaltenen Regelungsvorschlägen in der Muster-Hauptsatzung des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen und letztlich auch des Änderungsvorschlages in der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden im Wesentlichen deklaratorische Wirkung in Anlehnung an die Vorgaben des ThürEBBG zu.
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen zur Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO -) vom 06.11.2018 (GVBl. 2018, S. 703) wurden inhaltlich insbesondere die Höchstsätze für die Festsetzung der Entschädigungen der ehrenamtlichen Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder um ca. 50 % angehoben. Darüber hinaus wurde durch die Änderung ein Mindestbetrag als angemessene Entschädigung in Höhe von 50 % des möglichen Höchstsatzes festgelegt. Da die neu festgesetzten Mindestbeträge den aktuellen mtl. Sockelbetrag und das Sitzungsgeld in Teilen bereits übersteigen sowie in der ThürEntschVO eine dynamische Anpassung festgeschrieben wurde, sollen die in der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden festgesetzten Beträge ebenfalls um pauschal 50 % angehoben werden. Hierdurch entsteht der Stadt Schmalkalden ein finanzieller Mehraufwand.
Zusätzlich soll nunmehr auch für die Stellvertretung des Vorsitzes im Stadtrat sowie in einem Ausschuss ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 € pro geführter Sitzung gezahlt werden (vgl. § 3 Abs. (3) ThürEntschVO).
Damit entstehen insgesamt Mehrausgaben i.H.v. ca. 21.000 €/ Jahr und bezogen auf das Haushaltsjahr 2019 anteilmäßig ca. 12.250 €.
Die geänderte ThürEntschVO geht nicht automatisch mit einer Erhöhung der im konkreten Einzelfall zu zahlenden Entschädigung einher. Vielmehr wird eine Anpassung in der Hauptsatzung der Stadt Schmalkalden notwendig (gem. § 1 Abs. (2) S. 2 ThürEntschVO durch Beschluss des Stadtrates).
Aus verwaltungspraktischen Gründen soll Absatz (4) angepasst werden. Bisher regelt dieser, dass sonstige gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) in den Tageszeitungen „Freies Wort“ und „Südthüringer Zeitung“ erfolgen, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Die Veröffentlichung großer Bekanntmachungen (z.B. Wahlbekanntmachungen) ist dabei jeweils mit erheblichen Kosten verbunden. Aus diesem Grund soll für sonstige Bekanntmachungen (neben der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen) das Amtsblatt der Stadt Schmalkalden als erstes Veröffentlichungsmedium dienen (Ausnahme: Sitzungen und Beschlüssen des Stadtrates). Darüber hinaus kommt ersatzweise weiterhin die Veröffentlichung in der o.g. Tagespresse (jeweils Ausgabe Schmalkalden) in Betracht – nämlich dann, wenn Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen oder eine fristgerechte Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Schmalkalden nicht möglich ist.
In Absatz (6) wird zusätzlich auf die zusätzliche, jedoch nicht ersetzende Bekanntmachung der in den Absätzen (1) bis (4) bezeichneten Gegenstände auf der Internetseite der Stadt Schmalkalden hingewiesen. Diese stellt jedoch keine rechtsverbindliche Bekanntmachung dar und trägt ausschließlich informativen Charakter.
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