Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
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Herr Abicht spricht die unter TOP 2 der Sitzung vom 23.02.2026 durchgeführte Wahl an. Es waren 6 Stimmzettel ungültig, seiner Vermutung nach die der AfD-Fraktion. Er fragt, nach welchem Recht gewählt wurde (allgemeines Kommunalrecht oder satzungsmäßige Regelung). Der Bürgermeister antwortet, dass in der Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft (RPG) Südwestthüringen geregelt ist, dass zu wählen ist. Der hauptamtliche Beigeordnete ergänzt, dass nach der Satzung der RPG Südwestthüringen sowie nach dem Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) eine Wahl durchzuführen ist, weshalb auch die übrigen der zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften dementsprechende Wahlgänge durchführen.
Herrn Abicht interessiert, ob die eigentliche Wahl nach allgemeinem Kommunalrecht (ThürKO) durchgeführt wird. Herr Zimmermann antwortet, dass die ThürKO in der Regel Verweisungen enthält, sodass eher das Thüringer Kommunalwahlgesetz zugrunde zu legen ist.
Herr Abicht weist darauf hin, dass die Stimmzettel nur die Möglichkeit vorsahen, dem Wahlvorschlag zuzustimmen. Entscheidungsalternativen gab es nicht. Wurde der Wahlvorschlag nicht angekreuzt, galt der leere Stimmzettel als ungültig. Das bestätigt Herr Zimmermann.
In diesem Fall geht Herr Abicht davon aus, die Wahl anzweifeln zu müssen. Das nimmt der hauptamtliche Bei-geordnete zur Kenntnis und rät für die heute bevorstehende Wahl des Stellvertreters für den gewählten Vertreter des Oberzentrums in der RPG Südwestthüringen an, nicht von dem unter den zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften vereinbarten bzw. abgestimmten Wahlverfahren abzuweichen. Den Impuls, gerade bei einer Einzelwahl die Möglichkeit von „Ja“, „Nein“, „Enthaltung“ vorzusehen, kann Herr Zimmermann aber nachvollziehen. In diesem Fall kann die Stadt Schmalkalden jedoch nur der vorgegebenen Rechtsmeinung folgen.
Herr Abicht hält fest, dass die echte Entscheidungsalternative bedeutet hätte, dass ohne Ankreuzen des Wahlvorschlags die Stimme als „Nein“ gezählt worden wäre. Die Niederschrift enthält jedoch 6 ungültige Stimmen. Herr Zimmermann merkt an, dass ein klassisches „Nein“ nicht vorgesehen ist. Nach Rechtsmeinung gibt es einen innerhalb der RPG-Gebietskörperschaften abgestimmten Wahlvorschlag. Dem kann zugestimmt werden – oder eben nicht, wobei die Nicht-Zustimmung als „ungültig“ zu werten ist.
Die Vorschlag-Situation zweifelt die AfD-Fraktion nicht an, so Herr Abicht, sondern den Wahlgang und das Wahlergebnis. Sollte die Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass die Zweifel berechtigt sind, wäre die Wahl zu wiederholen, erläutert Herr Zimmermann abschließend.
Beschluss Nr. 023/26S Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.02.2026 wird wie vorliegend bestätigt.
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