Bürgerinfo - Stadt Schmalkalden
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Einleitend führt der Bürgermeister aus, dass der Hebesatz für die Grundsteuer B bei 389 % liegt. Wird dieser beibehalten, nimmt die Stadt ca. 500.000 € weniger ein. Um die bis einschließlich 2024 erreichte Einnahmehöhe zu erzielen, müsste der Hebesatz bei 517 % liegen. Eigentümer, die nach der Wende neu gebaut haben, zahlten bisher etwa 200 € jährlich Grundsteuern und hätten auch nach der Neubemessung und einem Hebesatz von 389 % in etwa diesen Betrag zu zahlen. Mit neuem Hebesatz von 517 % wären ca. 70 € mehr aufzubringen. Eigentümer älterer Immobilien mit Bewertung auf der Basis von 1936 zahlten bisher jährlich etwa 50 € und müssten durch die Neubemessung künftig ebenso ca. 200 € aufbringen – wodurch die bisherige Ungleichbehandlung beseitigt ist – zuzüglich den 70 € bei 517 %. Bei einem Hebesatz von 495 % beträgt das Einnahmedefizit ab 2025 „nur“ ca. 100.000 €. Aus Sicht der Kämmerei ist das nicht zu befürworten, aus Sicht des Bürgermeisters ist es wichtig, einen breiten Konsens – und damit eine Rechtsgrundlage für 2025 – zu schaffen. Am vergangenen Freitag fand eine Telefonkonferenz des Ältestenrates statt, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Im Ergebnis dessen schlägt Herr Kaminski einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 495 % und die erneute Diskussion des Themas im 1. Halbjahr 2025 vor. Der Fraktionsvorsitzenden lehnten die Kompensation der fehlenden 100.000 € über die Erhöhung der Gewerbesteuer überwiegend ab, der Bürgermeister ebenso. Die Grundsteuer ist ein fester, gut kalkulierbarer Einnahmebetrag. Die Gewerbesteuern sind von der Wirtschaftslage der Unternehmen abhängig und als Einnahmequelle daher mit höherem Risiko verbunden.
Herr Liebaug legt dar, dass die Bundesregierung ihr Ziel, die Grundsteuer „aufkommensneutral“ zu reformieren, verfehlt hat. Ursächlich ist die Zugrundelegung zweier Bewertungssysteme: nach Ertragswert bei Privatimmobilien, nach Sachwert bei Gewerbeimmobilien. Er bedauert, dass der Freistaat Thüringen lediglich das bundesdeutsche Modell übernommen hat. Somit ist eine gesplittete Grundsteuer B aktuell nicht möglich, um beispielsweise die Bewertungsverfahren unterschiedlich zu besteuern. Dies hätte einen punktuellen Ausgleich der im Sachwertverfahren bewerteten Gewerbeimmobilien ermöglicht, ohne die Privaten zusätzlich zu den sowieso schon gestiegenen Messbeträgen zu belasten. Das führt dazu, dass bundesweit der „schwarze Peter“ bei den Kommunen liegt und diese nun mit den von Bund und Land verursachten Mindereinnahmen umgehen müssen. Die Fraktion CDU – sowie der Stadtrat insgesamt – hat das Grundsteuer-Thema mehrfach ausführlich vorberaten und sich die diesbezüglichen Entscheidungen nicht leicht gemacht, zumal jeder Stadtrat als Bürger der Stadt Schmalkalden selbst betroffen ist. Gerne hätte die CDU der Variante A der Beschlussvorlage zugestimmt und den Hebesatz nicht erhöht. Dies würde jedoch dazu führen, dass gegebenenfalls kein ausgeglichener Haushalt vorliegt, sodass die Stadt lediglich im „Notbetrieb“ arbeitet (vorläufige Haushaltsführung) und weder Investitionen tätigen noch sonstige Maßnahmen umsetzen kann. Die Stadträte haben sowohl der Stadt als auch ihren Bürgern gegenüber eine Verantwortung. Aufgrund der genannten Unwägbarkeiten sowie auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes hat sich die Stadt entschlossen, die Steuersätze in eine Hebesatz-Satzung zu übernehmen – mit dem Vorteil, auch nach Beschluss der Haushaltssatzung jederzeit die Hebesatz-Satzung an wesentliche rechtliche Änderungen anpassen und auf entsprechende aktuelle Entwicklungen des Freistaats reagieren zu können. Mit Blick auf die umliegenden Kommunen zeichnet sich ein Hebesatz für die Grundsteuer B um 485 % ab, sodass die Fraktion CDU dessen entsprechende Anwendung vorschlägt – auch, um den durch die neuen Messbeträge entstandenen Fehlbetrag nicht gänzlich den Bürgern aufzuerlegen, sondern um ebenso, im Zuge der Haushaltsplanung 2025, Einsparpotenziale seitens der Kommune zu heben.
Herr Abicht äußert, dass die AfD die Grundsteuer generell ablehnt. Gleichzeitig sind die Steuern wichtiges Merkmal der kommunalen Finanzierung. Die Grundsteuer macht etwa 10-12 % der kommunalen Einnahmen aus, weshalb ein Wegbrechen ein Liquiditätsproblem darstellt. Auf die Versäumnisse der Landesregierung, die die Kommunen „ausbaden“ müssen, wurde bereits hingewiesen. Mit rechtlicher Klarheit ist erst im Januar/Februar 2025 zu rechnen. Daher befürwortet die Fraktion AfD, dass die Hebesatz-Satzung gegebenenfalls rückwirkend zum 01.01.2025 angepasst werden kann, und präferiert bis dahin Variante A der Beschlussvorlage.
Herr Kaiser führt aus, dass die Kommune verpflichtet ist, die ihr laut Gesetz zustehenden Einnahmequellen auszuschöpfen. Dazu gehört auch die Grundsteuer, weshalb die Stadt nicht darauf verzichten kann. Die Grundsteuerreform entstand aus einer Ungerechtigkeit heraus. Die neue Bewertung führt zu anderen Ungerechtigkeiten. Daraus lässt sich schließen, dass eine Grundsteuer nicht jedem gerecht wird. Die größte Erhöhung, wiederholt Herr Kaiser die Ausführungen des Bürgermeisters, kommt aus der höheren Grundwertbemessung. In der Folge müssen Private gegenüber den gewerblichen Grundstückseigentümern über 500.000 € mehr bezahlen. Bei einem Hebesatz um 485 % ist der Haushalt vermutlich irgendwann nicht oder nur schwer darstellbar. Aufgrund der Bevorteilung der gewerblichen gegenüber den privaten Grundstückseigentümern hatte die Fraktion Linke/Grüne vorgeschlagen, über die Gewerbesteuer einen gewissen Ausgleich zu schaffen und sie moderat, um 10 %, anzuheben. Damit könnte der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 475 % festgelegt werden. Die Fraktion Linke/Grüne erachtet es für nicht sinnvoll, alleine die Privaten zu belasten.
Herr Danz schildert, dass man der Argumentation auf den ersten Blick folgen könne. Bei genauerem Hinsehen gibt es jedoch Gegenargumente. Der hauptamtliche Beigeordnete erläutert auf Bitte von Herrn Danz diesbezüglich, dass die Gewerbesteuer grundsätzlich auch auf mehr als die aktuellen 400 % angehoben werden kann. In Deutschland werden Kapitalgesellschaften mit durchschnittlich 30 % und Personengesellschaften/Einzelunternehmen mit bis zu 45 % besteuert. Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, gibt es die sogenannte Anrechnungsmöglichkeit nach § 35 EStG, wonach letztendlich die gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Das geht jedoch nur bis zum 4-fachen, das heißt, bis zum Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %. Mit einem höheren Hebesatz würde demnach ein Ungleichgewicht zwischen stadtansässigen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften/Einzelunternehmen entstehen. Vor diesem fachlichen Hintergrund sollte von einer Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes abgesehen werden. Herr Danz führt seine Ausführungen fort, indem er nochmals auf die Erläuterungen des Bürgermeisters verweist, wonach letztendlich die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen nicht von vorn herein feststeht. Wenn die Gewerbesteuer niedriger ausfällt, hilft der Stadt auch ein höherer Hebesatz nicht, um Mindereinnahmen zu kompensieren. Zudem erschließt Schmalkalden derzeit neue Gewerbegebiete, für die es gilt, Interessenten zu finden. Auch vor diesem Hintergrund ist ein höherer Gewerbesteuer-Hebesatz wenig sinnvoll. Weil 90 % der Stadträte persönlich betroffen sind, würde auch die Fraktion SPD eigentlich gerne auf diese Beschlussfassung verzichten. Einziger Grund, einem Kompromiss zuzustimmen, ist, die Handlungsfähigkeit der Stadt Schmalkalden zu erhalten. Der SPD ist ebenfalls völlig unverständlich, warum die Grundsteuerreform eine neue Ungleichbehandlung beinhaltet, nämlich die zwischen privaten und gewerblichen Grundstücken. Herr Danz vermisst ebenso einen Gesetzesentwurf der Thüringer Landesregierung analog Nordrhein-Westphalen, wonach ein gesplitteter Grundsteuer-Hebesatz (B1 und B2) möglich ist. Sollte der Gesetzgeber auf Landesebene entsprechende Optionen eröffnen, wird die Stadt diese prüfen und gegebenenfalls nutzen. Die Fraktion SPD empfiehlt für Variante B der Beschlussvorlage einen Hebesatz der Grundsteuer B von 495 %, da jeder höhere Prozentpunkt das städtische Einnahmedefizit vermindert.
Herr Liebaug stimmt dem zu, dass es nicht funktioniert, in Zeiten von erwartbar sinkenden Gewerbesteuereinnahmen auf eine Erhöhung der Gewerbesteuer zu setzen. Bezüglich der Rechtssicherheit der neuen Grundsteuerregelungen fasst Herr Liebaug zusammen, dass, solange kein Bundes- oder Thüringer Landesgericht die Rechtswidrigkeit feststellt, diese für Schmalkalden als Kommune bindend sind.
Herr Abicht schlägt vor, zunächst darüber abzustimmen, Variante A oder B der Beschlussvorlage weiter zu verfolgen.
Frau Dr. Simon merkt an, dass mit Beschlussfassung der Hebesatz-Satzung bis zum 30.06.2025 eine Änderung der Hebesätze rückwirkend zum 01.01.2025 möglich ist. Sie hofft außerdem auf die neue Landesregierung und den Erlass eines Landessteuergesetzes. Einer Erhöhung der Hebesätze kann Frau Dr. Simon nicht zustimmen.
Herr Kaminski weist nochmals darauf hin, dass nicht die Stadt mit der Erhöhung des Hebesatzes die Bürger über Gebühr belastet, sondern die Hauptlast aus der Neubewertung der Immobilien resultiert. Die Entlastung der Privaten wird daher kaum als solche wahrnehmbar sein. Ein Einnahmedefizit von 125.000 € im I. Quartal 2025 hingegen kann die Stadt nicht kompensieren, sodass sie handlungsunfähig würde.
Gemäß Abstimmung des Ältestenrates zieht der Bürgermeister die Variante A der Beschlussvorlage zurück und schlägt vor, über Variante B mit der Änderung, unter Ziffer 2. (Grundsteuer B) den Hebesatz auf 495 % festzulegen, abzustimmen.
Herr Liebaug bittet um zahlenmäßige Darstellung des Unterschieds zwischen 485 und 495 %. Der Kämmerer teilt für 485 % einen Betrag von 1.950.000 € und für 495 % den Betrag von ≈ 1.994.460 € mit. Die Differenz von rund 45.000 € beträgt bei rund 9.000 Steuerpflichtigen durchschnittlich 10 € (Mischkalkulation).
Weitere Wortmeldungen gibt es nicht. Frau Kühn stellt daher die Beschlussvorlage der Variante B mit einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 495 % zur Abstimmung, der die Stadträte sodann mehrheitlich zustimmen.
Der Bürgermeister dankt dem Stadtrat ausdrücklich für diese – wenn auch schwere – Entscheidung.
Beschluss Nr. 132/24S
Der Stadtrat beschließt:
Die als Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage im Entwurf beigefügte Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Schmalkalden mit den Hebesätzen für die
wird beschlossen.
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